§ 17
§ 17 Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG)
Fassung: 17. Januar 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 SchBV?
- Kernaussage§ 17 SchBV behandelt "Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 1 ist ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG)...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG)
§ 17. (1) Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 1 ist ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) auszustellen, wenn die antragstellende Person
(2) Die behördliche Prüfung zur erstmaligen Erlangung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) über die Inhalte der Anlage 18 hat eine praktische Prüfung gemäß der Anlage 13 zu beinhalten.
(3) Die Erstprüfung für die Erlangung dieser besonderen Befähigung hat durch fachlich geeignete Personen zu erfolgen, die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu Prüfern bestellt sind. (4) Zur Verlängerung der Gültigkeit eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) muss entweder
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 SchBV in einfachen Worten?
§ 17 SchBV behandelt "Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 17. Januar 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. Februar 2022
- Fassung seit
- 17. Januar 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:33
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 204/2023
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.