Verordnungen

Schiffsbetriebsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Betrieb von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffsbetriebsverordnung – SchBV)

SchBVVerordnungFassung seit 17. Januar 2022RIS-Stand 30. Juni 2023

RIS-Gesetzesnummer 20011810 · BGBl. II Nr. 42/2022 · 94/01 Schiffsverkehr · Original im RIS öffnen

§ 18

§ 18 Besondere Berechtigungen

Fassung: 17. Januar 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18 SchBV?

  • Kernaussage§ 18 SchBV behandelt "Besondere Berechtigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 1 sind bei Vorliegen der in den Abs. 2...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Besondere Berechtigungen

§ 18. (1) Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 1 sind bei Vorliegen der in den Abs. 2 bis Abs. 5 angeführten Voraussetzungen in ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer folgende besondere Berechtigungen einzutragen:

(2) Für die Eintragung der besonderen Berechtigung zum Befahren von Wasserstraßen mit maritimem Charakter hat die antragstellende Person eine behördliche Prüfung über die Inhalte der Anlage 14 erfolgreich abzulegen.

(3) Für die Eintragung der besonderen Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßen mit besonderen Risiken gemäß Art. 9 der Richtlinie 2017/2397/EU hat die antragstellende Person eine behördliche Prüfung über die besonderen Gefahren der betroffenen Strecken abzulegen. Ein gültiges Streckenzeugnis – AT ersetzt die behördliche Prüfung für die betroffenen Streckenabschnitte.

(4) Für die Eintragung der besonderen Berechtigung zum Fahren unter Radar hat die antragstellende Person eine behördliche Prüfung über die Inhalte der Anlage 15, die eine praktische Prüfung gemäß Anlage 16 umfasst, erfolgreich abzulegen.

(5) Für die Eintragung der besonderen Berechtigung zum Führen von Großverbänden muss die antragstellende Person eine Mindestfahrzeit von 720 Tagen absolviert haben, wobei eine Mindestfahrzeit von 540 Tagen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer und 180 Tage unter Aufsicht und Anleitung einer zum Führen eines Großverbandes berechtigten Person absolviert worden sein müssen.

(6) Die besondere Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden, wird in Form eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) gemäß § 17 ausgestellt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 SchBV in einfachen Worten?

§ 18 SchBV behandelt "Besondere Berechtigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Februar 2022
Fassung seit
17. Januar 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 204/2023

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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