Verordnungen

Schiffsbetriebsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Betrieb von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffsbetriebsverordnung – SchBV)

SchBVVerordnungFassung seit 17. Januar 2022RIS-Stand 30. Juni 2023

RIS-Gesetzesnummer 20011810 · BGBl. II Nr. 42/2022 · 94/01 Schiffsverkehr · Original im RIS öffnen

§ 43

§ 43 Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe

Fassung: 17. Januar 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 43 SchBV?

  • Kernaussage§ 43 SchBV behandelt "Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchBV.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für Fahrgastschiffe, ausgenommen Fähren, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe

§ 43. (1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für Fahrgastschiffe, ausgenommen Fähren, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt.

(2)Die Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen (Tagesausflugsschiffe) auf Wasserstraßen beträgt

Stufe

Besatzungsmitglieder

Anzahl der Besatzungs-mitglieder für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2

S1

S2

1

L 20 m

Schiffsführerin / Schiffsführer

Decksfrau / Decksmann

1

1

1

1

2

ZulässigeAnzahl der Fahrgäste:bis 75

Schiffsführerin / Schiffsführer

Steuerfrau / Steuermann

Bootsfrau / Bootsmann

Matrosin / Matrose

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

1--1-

1--1-

3

ZulässigeAnzahl der Fahrgäste: von 76 bis 300

Schiffsführerin / Schiffsführer

Steuerfrau / Steuermann

Bootsfrau / Bootsmann

Matrosin / Matrose

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

1

--11

1--1-

4

ZulässigeAnzahl der Fahrgäste: von 301 bis 700

Schiffsführerin / Schiffsführer

Steuerfrau / Steuermann

Bootsfrau / Bootsmann

Matrosin / Matrose

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

1 1

1--

11-1-

5

ZulässigeAnzahl der Fahrgäste:von 701 bis 1100

Schiffsführerin / Schiffsführer

Steuerfrau / Steuermann

Bootsfrau / Bootsmann

Matrosin / Matrose

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

11-2-

11-111)

6

ZulässigeAnzahl der Fahrgäste: von 1101 bis 1600

Schiffsführerin / Schiffsführer

Steuerfrau / Steuermann

Bootsfrau / Bootsmann

Matrosin / Matrose

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

1111-

11-2-

7

ZulässigeAnzahl der Fahrgäste: über 1600

Schiffsführerin / Schiffsführer

Steuerfrau / Steuermann

Bootsfrau / Bootsmann

Matrosin / Matrose

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

1112-

11-3-

1) Eine Leichtmatrosin bzw. ein Leichtmatrose darf durch eine Decksfrau bzw. einen Decksmann ersetzt werden.

Fahrgastanzahl an Bord

Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

Fahrgast-Ersthelferinnen /

Fahrgast-Ersthelfer

unter 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste

0

1

über 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste

1

1

76 bis 250 Fahrgäste

1

1

251 bis 1100 Fahrgäste

1

2

über 1100 Fahrgäste

2

2

(3) Die Mindestbesatzung der Tagesausflugsschiffe auf anderen Gewässern als Wasserstraßen beträgt

Stufe

Besatzungsmitglieder

Anzahl der Besatzungs-mitglieder für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2

S1

S2

1

ZulässigeAnzahl der Fahrgäste:bis 300

Schiffsführerin / Schiffsführer

Decksfrau / Decksmann

1

1

1

1

2

ZulässigeAnzahl der Fahrgäste: von 301 bis 700

Schiffsführerin / Schiffsführer

Decksfrau / Decksmann

12

1

2

Fahrgastanzahl an Bord

Fahrgastbetreuerinnen / Fahrgastbetreuer

Fahrgast-Ersthelferinnen / Fahrgast-Ersthelfer

bis 200 Fahrgäste

-

1

201 bis 300 Fahrgäste

1

1

über 300 Fahrgäste

1

2

(4) Die Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen (Kabinenschiffe) beträgt:

Stufe

Besatzungsmitglieder

Anzahl der Besatzungsmitglieder für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2

S1

S2

1

Zulässige Anzahl der Betten:bis 50

Schiffsführerin / Schiffsführer

Steuerfrau / Steuermann

Bootsfrau / Bootsmann

Matrosin / Matrose

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

1 -11-

1--12

2

ZulässigeAnzahl der Betten: von 51 bis 100

Schiffsführerin / Schiffsführer

Steuerfrau / Steuermann

Bootsfrau / Bootsmann

Matrosin / Matrose

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

11-2-

11-11

3

ZulässigeAnzahl der Betten:über 100

Schiffsführerin / Schiffsführer

Steuerfrau / Steuermann

Bootsfrau / Bootsmann

Matrosin / Matrose

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

1 oder111--32-2

11-21

Fahrgastanzahl an Bord

Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

Fahrgast-Ersthelferinnen / Fahrgast-Ersthelfer

Atemschutz-geräteträgerinnen bzw. geräteträger

Bis 100 Fahrgäste

1

1

2

Über 100 Fahrgäste

1

2

2

(5) Für Fahrgastschiffe gemäß Abs. 2 und 4, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 41.

(6) Die in den Tabellen gemäß Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Matrosinnen bzw. Matrosen oder Decksfrauen bzw. Decksmänner dürfen durch Leichtmatrosinnen bzw. Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.

(7) Die in der Tabelle gemäß Abs. 2 vorgeschriebene Mindestbesatzung (Tagesausflugsschiffe)

(8) Die in der Tabelle gemäß Abs. 4 vorgeschriebene Mindestbesatzung (Kabinenschiffe) in der Stufe 3 Standard S1 kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um eine Leichtmatrosin bzw. einen Leichtmatrosen, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Berufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden.

(9) Sofern das Fahrzeug mit Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 370 kW ausgerüstet ist, muss ein Besatzungsmitglied über eine Befähigung als Matrosin-Motorwartin bzw. Matrosen-Motorwart gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 der Schiffsbesatzungsverordnung oder eine nach dem 17. Jänner 2022 erteilte Befähigung zumindest als Matrosin bzw. Matrose, bei Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 1000 kW über eine Befähigung als Maschinistin bzw. Maschinist verfügen.

(10) Die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer und die Besatzungsmitglieder, die aktiv am Bunkervorgang von Fahrzeugen beteiligt sind, die mit Flüssigerdgas betrieben werden, müssen als Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) qualifiziert sein.

(11) Auf Wasserstraßen müssen mindestens zwei Mitglieder der Besatzung über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 40 Abs. 2 AStV verfügen und dies nachweisen können.

(12) Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen muss mindestens ein Mitglied der Besatzung über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 40 Abs. 2 AStV verfügen und dies nachweisen können.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 43 SchBV in einfachen Worten?

§ 43 SchBV behandelt "Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Hat die Bestimmung Bezug zur Schulpflicht?

Wenn Schulpflicht im Text oder in den Verweisen vorkommt, kann die Bestimmung für Schulbesuch, häuslichen Unterricht oder Pflichten von Erziehungsberechtigten Bedeutung haben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 17. Januar 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Februar 2022
Fassung seit
17. Januar 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:33
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 204/2023

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