§ 1
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Fassung: 17. Januar 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 SchBV?
- Kernaussage§ 1 SchBV behandelt "Allgemeine Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bestimmungen des 1., 2., 3. und 5. Abschnittes gelten für die Ausstellung von Befähigungszeugnissen gemäß...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen des 1., 2., 3. und 5. Abschnittes gelten für die Ausstellung von Befähigungszeugnissen gemäß 7. Teil des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62 /1997 in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Bestimmungen des 4. Abschnittes gelten für:
(3) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt der 4. Abschnitt nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder anderen gewerblichen Zwecken dienen.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 SchBV in einfachen Worten?
§ 1 SchBV behandelt "Allgemeine Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 17. Januar 2022 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. Februar 2022
- Fassung seit
- 17. Januar 2022
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 204/2023
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