§ 39
§ 39 Bordbuch – Arbeitszeitaufzeichnungen
Fassung: 17. Januar 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 39 SchBV?
- Kernaussage§ 39 SchBV behandelt "Bordbuch – Arbeitszeitaufzeichnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf jedem Fahrzeug, ausgenommen Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Schifffahrtsaufsicht, der Zollwache, der Wasserbauverwaltung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bordbuch – Arbeitszeitaufzeichnungen
§ 39. (1) Auf jedem Fahrzeug, ausgenommen Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Schifffahrtsaufsicht, der Zollwache, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs- und Feuerlöschdienstes, Fahrzeuge ohne Besatzung und Fahrzeuge, die nur dem Remork in Häfen dienen, sind Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten, Ruhepausen sowie die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen als Bordbuch gemäß dem Muster des Anhangs V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 geführt werden. Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen sind andere Formen der Aufzeichnung über die täglich geleistete Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten zulässig. Verantwortlich für das Mitführen des Bordbuches und für die Einträge ist die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer. Die Aufzeichnungen sind ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Das erste Bordbuch, das zu versehen ist mit der Nummer 1, dem Namen des Fahrzeuges und dessen amtlichem Kennzeichen, muss von der Behörde, die dem Fahrzeug die Zulassung erteilt hat, mit einem Kontrollvermerk versehen sein.
(2) Alle nachfolgenden Bordbücher können von einer örtlich zuständigen Behörde mit der Folgenummer nummeriert werden, dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen Bordbuches mit dem Kontrollvermerk versehen werden. Das vorangegangene Bordbuch muss unaustilgbar als „ungültig“ gekennzeichnet und dem Schiffsführer zurückgegeben werden.
(3) Die Kontrolle des neuen Bordbuches kann bei Vorlage der Bescheinigung gemäß Abs. 5 erfolgen. Verfügungsberechtigte haben jedoch dafür zu sorgen, dass das vorangegangene Bordbuch binnen 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum des neuen Bordbuches, das auf der Bescheinigung gemäß Abs. 5 von der zuständigen Behörde eingetragen worden ist, von derselben zuständigen Behörde unaustilgbar als „ungültig“ gekennzeichnet wird. Verfügungsberechtigte haben außerdem dafür zu sorgen, dass das Bordbuch dann wieder an Bord gebracht wird.
(4) Das ungültig gezeichnete Bordbuch ist während sechs Monaten nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren, um der Behörde zu ermöglichen, die Einhaltung der Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen für die letzten sechs Monate überprüfen zu können.
(5) Mit der Kontrolle des ersten Bordbuches gemäß Abs. 1 erstellt die Behörde, welche das erste Bordbuch ausgibt, eine Bescheinigung, welche die Ausgabe mit Schiffsname, amtlichem Kennzeichen, Nummer des Bordbuches und Datum der Ausgabe bescheinigt. Diese Bescheinigung ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Nachfolgende Ausgaben von Bordbüchern gemäß Abs. 2 sind von der ausstellenden Behörde auf der Bescheinigung einzutragen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 39 SchBV in einfachen Worten?
§ 39 SchBV behandelt "Bordbuch – Arbeitszeitaufzeichnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 17. Januar 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. Februar 2022
- Fassung seit
- 17. Januar 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:33
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 204/2023
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.