Verordnungen

Schiffsbetriebsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Betrieb von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffsbetriebsverordnung – SchBV)

SchBVVerordnungFassung seit 17. Januar 2022RIS-Stand 30. Juni 2023

RIS-Gesetzesnummer 20011810 · BGBl. II Nr. 42/2022 · 94/01 Schiffsverkehr · Original im RIS öffnen

§ 20

§ 20 Sachverständige Ärztinnen bzw. Ärzte

Fassung: 17. Januar 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 20 SchBV?

  • Kernaussage§ 20 SchBV behandelt "Sachverständige Ärztinnen bzw. Ärzte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ärztinnen bzw. Ärzte, die über eine Bestellung gemäß § 34 Abs. 1 FSG verfügen und eine...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sachverständige Ärztinnen bzw. Ärzte

§ 20. (1) Ärztinnen bzw. Ärzte, die über eine Bestellung gemäß § 34 Abs. 1 FSG verfügen und eine den spezifischen Anforderungen der Schifffahrt entsprechende verkehrsmedizinische Schulung im Ausmaß von mindestens drei Stunden besucht haben, deren Inhalt von der Österreichischen Ärztekammer und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigt wurde, sind auf Antrag von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als sachverständige Ärztinnen bzw. Ärzte gemäß § 131 Abs. 3 SchFG zu bestellen.

(2) Bei nachgewiesenen Missständen in der Gutachtenerstellung von sachverständigen Ärztinnen bzw. Ärzten gemäß § 131 Abs. 3 SchFG oder bei Entfall einer Bestellungsvoraussetzung nach Abs. 1 hat die Behörde die Bestellung zu widerrufen.

(3) Die Behörde hat die Liste von sachverständigen Ärztinnen bzw. Ärzte auf der Website des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuSchulpflicht und Teilnahme, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 SchBV in einfachen Worten?

§ 20 SchBV behandelt "Sachverständige Ärztinnen bzw. Ärzte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 17. Januar 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Februar 2022
Fassung seit
17. Januar 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 204/2023

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.