§ 20
§ 20 Sachverständige Ärztinnen bzw. Ärzte
Fassung: 17. Januar 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 20 SchBV?
- Kernaussage§ 20 SchBV behandelt "Sachverständige Ärztinnen bzw. Ärzte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ärztinnen bzw. Ärzte, die über eine Bestellung gemäß § 34 Abs. 1 FSG verfügen und eine...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sachverständige Ärztinnen bzw. Ärzte
§ 20. (1) Ärztinnen bzw. Ärzte, die über eine Bestellung gemäß § 34 Abs. 1 FSG verfügen und eine den spezifischen Anforderungen der Schifffahrt entsprechende verkehrsmedizinische Schulung im Ausmaß von mindestens drei Stunden besucht haben, deren Inhalt von der Österreichischen Ärztekammer und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigt wurde, sind auf Antrag von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als sachverständige Ärztinnen bzw. Ärzte gemäß § 131 Abs. 3 SchFG zu bestellen.
(2) Bei nachgewiesenen Missständen in der Gutachtenerstellung von sachverständigen Ärztinnen bzw. Ärzten gemäß § 131 Abs. 3 SchFG oder bei Entfall einer Bestellungsvoraussetzung nach Abs. 1 hat die Behörde die Bestellung zu widerrufen.
(3) Die Behörde hat die Liste von sachverständigen Ärztinnen bzw. Ärzte auf der Website des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 SchBV in einfachen Worten?
§ 20 SchBV behandelt "Sachverständige Ärztinnen bzw. Ärzte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 17. Januar 2022 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. Februar 2022
- Fassung seit
- 17. Januar 2022
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 204/2023
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