Verordnungen

Schiffsbetriebsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Betrieb von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffsbetriebsverordnung – SchBV)

SchBVVerordnungFassung seit 17. Januar 2022RIS-Stand 30. Juni 2023

RIS-Gesetzesnummer 20011810 · BGBl. II Nr. 42/2022 · 94/01 Schiffsverkehr · Original im RIS öffnen

§ 29

§ 29 Besondere Befähigungen für die Sicherheit auf Fahrgastschiffen

Fassung: 17. Januar 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 29 SchBV?

  • Kernaussage§ 29 SchBV behandelt "Besondere Befähigungen für die Sicherheit auf Fahrgastschiffen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Befähigung als Fahrgastbetreuerin bzw. als Fahrgastbetreuer ist bei Vorliegen eines Mindestalters von 18 Jahren und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Besondere Befähigungen für die Sicherheit auf Fahrgastschiffen

§ 29. (1) Die Befähigung als Fahrgastbetreuerin bzw. als Fahrgastbetreuer ist bei Vorliegen eines Mindestalters von 18 Jahren und des Nachweises einer Unterweisung gegeben. Diese Unterweisung darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen und hat zu umfassen:

(2) Ein gültiges Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt ersetzt den Nachweis gemäß Abs. 1 Z 1.

(3) Die Befähigung als Fahrgast-Ersthelferin bzw. als Fahrgast-Ersthelfer ist bei Vorliegen eines Mindestalters von 17 Jahren sowie des Nachweises der Qualifikation als Erst-Helfer gemäß § 40 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung – AStV, BGBl. II Nr. 368/1998 in der jeweils geltenden Fassung, oder einer gleichwertigen inländischen oder ausländischen Qualifikation, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, gegeben.

(4) Die Befähigung als Atemschutzgeräteträgerin bzw. Atemschutzgeräteträger ist bei Vorliegen eines Mindestalters von 18 Jahren und dem Nachweis der Teilnahme an jährlich mit Atemschutzgeräten abzuhaltenden Übungen gegeben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 29 SchBV in einfachen Worten?

§ 29 SchBV behandelt "Besondere Befähigungen für die Sicherheit auf Fahrgastschiffen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Februar 2022
Fassung seit
17. Januar 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 204/2023

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