§ 29
§ 29 Besondere Befähigungen für die Sicherheit auf Fahrgastschiffen
Fassung: 17. Januar 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 29 SchBV?
- Kernaussage§ 29 SchBV behandelt "Besondere Befähigungen für die Sicherheit auf Fahrgastschiffen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Befähigung als Fahrgastbetreuerin bzw. als Fahrgastbetreuer ist bei Vorliegen eines Mindestalters von 18 Jahren und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Besondere Befähigungen für die Sicherheit auf Fahrgastschiffen
§ 29. (1) Die Befähigung als Fahrgastbetreuerin bzw. als Fahrgastbetreuer ist bei Vorliegen eines Mindestalters von 18 Jahren und des Nachweises einer Unterweisung gegeben. Diese Unterweisung darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen und hat zu umfassen:
(2) Ein gültiges Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt ersetzt den Nachweis gemäß Abs. 1 Z 1.
(3) Die Befähigung als Fahrgast-Ersthelferin bzw. als Fahrgast-Ersthelfer ist bei Vorliegen eines Mindestalters von 17 Jahren sowie des Nachweises der Qualifikation als Erst-Helfer gemäß § 40 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung – AStV, BGBl. II Nr. 368/1998 in der jeweils geltenden Fassung, oder einer gleichwertigen inländischen oder ausländischen Qualifikation, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, gegeben.
(4) Die Befähigung als Atemschutzgeräteträgerin bzw. Atemschutzgeräteträger ist bei Vorliegen eines Mindestalters von 18 Jahren und dem Nachweis der Teilnahme an jährlich mit Atemschutzgeräten abzuhaltenden Übungen gegeben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 29 SchBV in einfachen Worten?
§ 29 SchBV behandelt "Besondere Befähigungen für die Sicherheit auf Fahrgastschiffen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. Februar 2022
- Fassung seit
- 17. Januar 2022
- Fassung bis
- laufend
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- BGBl. II Nr. 204/2023
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