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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Anwendung von Bestimmungen der DOK-VO
Fassung: 4. Dezember 1999 bis laufend
Anwendung von Bestimmungen der DOK-VO
§ 1. (1) Die §§ 1 bis 3 sowie die Anlage der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die dok-vo/">Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl. Nr. 478/1996 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 53/1997, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(2) Verweise auf die DOK-VO beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.
§ 2
§ 2 Zuständige Personen
Fassung: 4. Dezember 1999 bis laufend
Zuständige Personen
§ 2. Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, welche Personen als Vertreter des Dienstgebers (§ 2 Abs. 2 B-BSG) für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zuständig sind oder welche Organisationseinheit beim Dienstgeber nähere Auskünfte über Personen und Dienste mit besonderen Aufgaben auf diesem Gebiet erteilt.