Verordnungen

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (B-DOK-VO)

B-DOK-VOVerordnungIn Kraft seit 4. Dezember 1999RIS-Stand 18. April 2016

RIS-Gesetzesnummer 20000240 · BGBl. II Nr. 452/1999 · 63/04 Bundesbedienstetenschutz · Original im RIS öffnen

Gesamtansicht

Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Anwendung von Bestimmungen der DOK-VO

Fassung: 4. Dezember 1999 bis laufend

Anwendung von Bestimmungen der DOK-VO

§ 1. (1) Die §§ 1 bis 3 sowie die Anlage der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die dok-vo/">Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl. Nr. 478/1996 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 53/1997, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

(2) Verweise auf die DOK-VO beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.

§ 2

§ 2 Zuständige Personen

Fassung: 4. Dezember 1999 bis laufend

Zuständige Personen

§ 2. Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, welche Personen als Vertreter des Dienstgebers (§ 2 Abs. 2 B-BSG) für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zuständig sind oder welche Organisationseinheit beim Dienstgeber nähere Auskünfte über Personen und Dienste mit besonderen Aufgaben auf diesem Gebiet erteilt.