Verordnungen

Schiffsbetriebsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Betrieb von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffsbetriebsverordnung – SchBV)

SchBVVerordnungFassung seit 17. Januar 2022RIS-Stand 30. Juni 2023

RIS-Gesetzesnummer 20011810 · BGBl. II Nr. 42/2022 · 94/01 Schiffsverkehr · Original im RIS öffnen

§ 19

§ 19 Grundlegende Sicherheitsausbildung

Fassung: 17. Januar 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 19 SchBV?

  • Kernaussage§ 19 SchBV behandelt "Grundlegende Sicherheitsausbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die grundlegende Sicherheitsausbildung hat drei Tage zu dauern und inhaltlich den Vorgaben der Anlage 17 zu...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Grundlegende Sicherheitsausbildung

§ 19. Die grundlegende Sicherheitsausbildung hat drei Tage zu dauern und inhaltlich den Vorgaben der Anlage 17 zu entsprechen. Vorrang kommt der praktischen Unterweisung zu, eine theoretische Unterweisung kann die praktischen Elemente ergänzen. Die grundlegende Sicherheitsausbildung ist von dem Betrieb, der die antragstellende Person mit der Qualifikation Decksfrau bzw. Decksmann beschäftigen möchte, durch hiefür qualifizierte Lehrende auf einem Fahrzeug oder einer geeigneten Landanlage durchzuführen, sodass insbesondere die praktischen Elemente der Ausbildung unter realistischen Bedingungen vermittelt werden können. Über die Durchführung der grundlegenden Sicherheitsausbildung sind Aufzeichnungen zu führen. Nach Absolvierung der grundlegenden Sicherheitsausbildung ist von der bzw. dem Dienstgebenden oder wenn kein Dienstverhältnis vorliegt von der bzw. dem Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges hierüber eine Bestätigung auszustellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 SchBV in einfachen Worten?

§ 19 SchBV behandelt "Grundlegende Sicherheitsausbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 17. Januar 2022 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Februar 2022
Fassung seit
17. Januar 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 204/2023

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