§ 25
§ 25 Prüfungsfahrzeug, Prüfungsort und Prüfungsmodalitäten
Fassung: 17. Januar 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 25 SchBV?
- Kernaussage§ 25 SchBV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Praktische Prüfungen, die gemäß diesem Abschnitt durchgeführt werden, sind auf einem Fahrzeug gemäß § 117 Abs....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Prüfungsfahrzeug, Prüfungsort und Prüfungsmodalitäten
§ 25. (1) Praktische Prüfungen, die gemäß diesem Abschnitt durchgeführt werden, sind auf einem Fahrzeug gemäß § 117 Abs. 2 SchFG mit einer Mindestlänge von 20 m zu absolvieren, welches über ein Zeugnis gemäß den Anforderungen der Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 263/2018 in der jeweils geltenden Fassung, verfügt. Das Prüfungsfahrzeug für Schiffsführungsprüfungen muss mit Inland-AIS (§ 1.01 lit. d) Z 18 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 31/2019 in der jeweils geltenden Fassung und Inland-ECDIS (§ 24 Abs. 3 SchFG) ausgerüstet sein und es muss ein Zugang zu den Nachrichten für die Binnenschifffahrt (§ 24 Abs. 4 SchFG) gewährleistet sein.
(2) Praktische Prüfungen gemäß diesem Abschnitt sind auf Wasserstraßen durchzuführen.
(3) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 kann die praktische Prüfung zur Erlangung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 auf einer geeigneten an Land befindlichen Anlage, die den Vorgaben der Anlage 13 entspricht, absolviert werden.
(4) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 hat der Prüfungsort für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 den Vorgaben der Anlage 12 zu entsprechen.
(5) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 kann der Teil Reiseplanung der praktischen Prüfung zur Erlangung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer auch an anderen Orten stattfinden.
(6) Wenn für praktische Prüfungen bzw. Teile davon Simulatoren herangezogen werden, müssen diese dem Standard für die Zulassung von Simulatoren gemäß Anlage 20 entsprechen und nach dem Zulassungsverfahren gemäß Anlage 21 zugelassen sein.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 SchBV in einfachen Worten?
§ 25 SchBV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 17. Januar 2022 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. Februar 2022
- Fassung seit
- 17. Januar 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:33
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- BGBl. II Nr. 204/2023
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