§ 38
§ 38 Wechsel des Fahrzeuges
Fassung: 17. Januar 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 38 SchBV?
- Kernaussage§ 38 SchBV behandelt "Wechsel des Fahrzeuges" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Hat ein Besatzungsmitglied die letzte Fahrt auf einem anderen Fahrzeug verbracht, ist als Nachweis der erforderlichen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Wechsel des Fahrzeuges
§ 38. (1) Hat ein Besatzungsmitglied die letzte Fahrt auf einem anderen Fahrzeug verbracht, ist als Nachweis der erforderlichen Ruhezeit eine Bescheinigung gemäß Anlage 23 oder eine von der Schiffsführerin bzw. vom Schiffsführer unterzeichnete Kopie der Seite über Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Fahrzeuges mitzuführen, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat. Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen ist auch eine von der Schiffsführerin bzw. vom Schiffsführer unterzeichnete andere Form der Aufzeichnung über die Ruhezeiten zulässig.
(2) Die Bescheinigung ist Bestandteil des Bordbuches auf dem Fahrzeug, auf dem das Besatzungsmitglied seine Reise neu antritt, und somit ein Dokument gemäß § 1.10 WVO und § 12 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung – SFVO, BGBl. II Nr. 98/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Falsche oder nicht ordnungsgemäße Eintragungen sind strafbar; zumindest handelt es sich um Verwaltungsübertretungen gemäß § 42 Abs. 2 Z 5 SchFG.
(3) Verantwortlich für Eintragungen in der Bescheinigung ist die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer des Fahrzeuges, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 38 SchBV in einfachen Worten?
§ 38 SchBV behandelt "Wechsel des Fahrzeuges" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 17. Januar 2022 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. Februar 2022
- Fassung seit
- 17. Januar 2022
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 204/2023
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