§ 22
§ 22 Befristungen für Unionsbefähigungszeugnisse
Fassung: 17. Januar 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 22 SchBV?
- Kernaussage§ 22 SchBV behandelt "Befristungen für Unionsbefähigungszeugnisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Personen, die über ein Unionsbefähigungszeugnis für Mitglieder einer Decksmannschaft verfügen, haben nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Befristungen für Unionsbefähigungszeugnisse
§ 22. (1) Personen, die über ein Unionsbefähigungszeugnis für Mitglieder einer Decksmannschaft verfügen, haben nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres und danach in Zeitabständen von fünf Jahren ihre medizinische Tauglichkeit durch ein ärztliches Gutachten gemäß § 21 nachzuweisen. Nach Vollendung des 70. Lebensjahres verkürzen sich diese Zeitabstände auf zwei Jahre.
(2) Unbeschadet der in Abs. 1 genannten Beschränkungen sind Unionsbefähigungszeugnisse für Mitglieder der Decksmannschaft höchstens 13 Jahre lang gültig. Zur Verlängerung der Gültigkeit ist das Vorliegen der medizinischen Tauglichkeit durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen.
(3) Unionsbefähigungszeugnisse für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) sind höchstens fünf Jahre lang gültig.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 22 SchBV in einfachen Worten?
§ 22 SchBV behandelt "Befristungen für Unionsbefähigungszeugnisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 17. Januar 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. Februar 2022
- Fassung seit
- 17. Januar 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:33
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 204/2023
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