Verordnungen

Schiffsbetriebsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Betrieb von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffsbetriebsverordnung – SchBV)

SchBVVerordnungFassung seit 17. Januar 2022RIS-Stand 30. Juni 2023

RIS-Gesetzesnummer 20011810 · BGBl. II Nr. 42/2022 · 94/01 Schiffsverkehr · Original im RIS öffnen

§ 36

§ 36 Nachweis der Befähigung

Fassung: 17. Januar 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 36 SchBV?

  • Kernaussage§ 36 SchBV behandelt "Nachweis der Befähigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Befähigung für eine Funktion an Bord muss jederzeit nachgewiesen werden können

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Nachweis der Befähigung

§ 36. (1) Die Befähigung für eine Funktion an Bord muss jederzeit nachgewiesen werden können:

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 2 ist die Befähigung für die Funktion als Decksfrau – AT bzw. Decksmann – AT, Fahrgast-Ersthelferin bzw. Fahrgast-Ersthelfer oder Atemschutzgeräteträgerin bzw. Atemschutzgeräteträger durch schriftliche Nachweise der geforderten Unterweisungen und Übungen nachzuweisen und kann die Befähigung für die Funktion als Maschinistin bzw. Maschinist auf anderen Gewässern als Wasserstraßen durch schriftliche Nachweise der geforderten Voraussetzungen nachgewiesen werden.

(3) Jedes Mitglied der Besatzung mit Ausnahme von Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt oder Sachkundigen für Flüssigerdgas (LNG) und der unter Abs. 1 Z 1 genannten Personen muss im Besitz eines auf seine Person ausgestellten Schifferdienstbuches nach dem Muster des Anhangs II oder des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt, ABl. Nr. L 38 vom 11.2.2020, S. 1, oder eines anderen von der zuständigen Behörde anerkannten gültigen Dienstbuches sein.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 35 Allgemeines
Nächster Paragraph§ 37 Schifferdienstbuch

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 36 SchBV in einfachen Worten?

§ 36 SchBV behandelt "Nachweis der Befähigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 17. Januar 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Februar 2022
Fassung seit
17. Januar 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:33
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 204/2023

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