§ 5
§ 5 Ausbildung in Erster Hilfe, Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
Fassung: 17. Januar 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 SchBV?
- Kernaussage§ 5 SchBV behandelt "Ausbildung in Erster Hilfe, Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe ist durch eine inländische, zu Recht...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausbildung in Erster Hilfe, Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
§ 5. (1) Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe ist durch eine inländische, zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß § 2 FSG, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkerberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß § 3 Abs. 3 FSG benannten Institutionen, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, zu führen.
(2) Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine inländische, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge gemäß § 2 FSG, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkerberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer Institution gemäß Abs. 1 zu führen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 SchBV in einfachen Worten?
§ 5 SchBV behandelt "Ausbildung in Erster Hilfe, Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 17. Januar 2022 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. Februar 2022
- Fassung seit
- 17. Januar 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:33
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- BGBl. II Nr. 204/2023
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