Verordnungen

Schiffsbetriebsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Betrieb von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffsbetriebsverordnung – SchBV)

SchBVVerordnungFassung seit 17. Januar 2022RIS-Stand 30. Juni 2023

RIS-Gesetzesnummer 20011810 · BGBl. II Nr. 42/2022 · 94/01 Schiffsverkehr · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Ausbildung in Erster Hilfe, Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen

Fassung: 17. Januar 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 SchBV?

  • Kernaussage§ 5 SchBV behandelt "Ausbildung in Erster Hilfe, Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe ist durch eine inländische, zu Recht...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausbildung in Erster Hilfe, Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen

§ 5. (1) Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe ist durch eine inländische, zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß § 2 FSG, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkerberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß § 3 Abs. 3 FSG benannten Institutionen, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, zu führen.

(2) Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine inländische, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge gemäß § 2 FSG, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkerberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer Institution gemäß Abs. 1 zu führen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 4 Zulassung zur Prüfung
Nächster Paragraph§ 6 Fahrpraxis

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 SchBV in einfachen Worten?

§ 5 SchBV behandelt "Ausbildung in Erster Hilfe, Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 17. Januar 2022 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Februar 2022
Fassung seit
17. Januar 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:33
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 204/2023

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