Verordnungen

Schiffsbetriebsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Betrieb von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffsbetriebsverordnung – SchBV)

SchBVVerordnungFassung seit 17. Januar 2022RIS-Stand 30. Juni 2023

RIS-Gesetzesnummer 20011810 · BGBl. II Nr. 42/2022 · 94/01 Schiffsverkehr · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Form, Ausfertigung und Zustellung der Dokumente

Fassung: 17. Januar 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 SchBV?

  • Kernaussage§ 9 SchBV behandelt "Form, Ausfertigung und Zustellung der Dokumente" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unionsbefähigungszeugnisse gemäß Abschnitt 2 haben den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 über...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Form, Ausfertigung und Zustellung der Dokumente

§ 9. (1) Unionsbefähigungszeugnisse gemäß Abschnitt 2 haben den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt, ABl. Nr. L 38 vom 11.02.2020 S. 1, zu entsprechen, wobei die Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) und für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt in elektronischem Format ausgestellt werden. Auf Antrag sind sie zusätzlich schriftlich (Scheckkartenformat) auszufertigen.

(2) Mit der Anfertigung und der Zustellung der Befähigungsausweise im Scheckkartenformat kann ein externes Unternehmen betraut werden. Die Kosten der Anfertigung und der Zustellung der Befähigungsausweise sind von der Berechtigungsinhaberin bzw. vom Berechtigungsinhaber zu tragen.

(3) Gemäß Richtlinie 2017/2397/EU ausgestellte Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher sowie gemäß Art. 10 Abs. 2 und 3 Richtlinie 2017/2397/EU anerkannte Urkunden werden in Registern gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 473/2020 zur Ergänzung der Richtlinie 2017/2397/EU in Bezug auf die Standards der Datenbanken für Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, ABl. Nr. L 100 vom 01.04.2020 S. 1, geführt.

(4) Befähigungsausweise gemäß Abschnitt 3 haben dem Muster der Anlage 4 zu entsprechen.

(5) Die vorläufigen Befähigungsausweise gemäß § 33 haben dem Muster der Anlage 5 zu entsprechen.

(6) Die Erstellung von Befähigungsausweisen nach Abs. 1 und 4 erfolgt unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften wie zum Beispiel Verwendung von Hologrammeffekten, UV-reagierender Farbe, Mikroschrift, Guillochen oder Laser Engraving (Sicherheitsdruck).

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 SchBV in einfachen Worten?

§ 9 SchBV behandelt "Form, Ausfertigung und Zustellung der Dokumente" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 17. Januar 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Februar 2022
Fassung seit
17. Januar 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:33
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 204/2023

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Verweise

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