Verordnungen

Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO)

MVÜ-VOVerordnungIn Kraft seit 1. Januar 2013RIS-Stand 9. Januar 2013

RIS-Gesetzesnummer 20008162 · BGBl. II Nr. 512/2012 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Antrag

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Antrag

§ 1. (1) Sind in einem Globalbudget Auszahlungen, welche die Obergrenze für Auszahlungen im Finanzierungshaushalt überschreiten, oder Aufwendungen, welche die Obergrenze für Aufwendungen im Ergebnisvoranschlag überschreiten, erforderlich, kann das haushaltsleitende Organ unter den Voraussetzungen von § 54 Abs. 6 bis 9 BHG 2013 bei der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf Überschreitung der jeweiligen Mittelverwendungsobergrenze stellen. Dasselbe gilt für Umschichtungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 oder 6 BHG 2013, wobei im Fall der Z 6 ein einvernehmlicher Antrag sämtlicher betroffener haushaltsleitender Organe einzubringen ist.

(2) Ein Antrag zur Überschreitung der Auszahlungsobergrenze eines Globalbudgets kann nach Maßgabe der jeweiligen bundesfinanzgesetzlichen Bestimmungen gestellt werden.

(3) Bei Überschreitungen von Obergrenzen eines Globalbudgets im Ergebnishaushalt ist die Trennung zwischen finanzierungswirksamen und nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen zu beachten (§ 53 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 2 BHG 2013). Hiernach sind Umschichtungen zwischen diesen beiden Aufwandskategorien unzulässig. Der Antrag auf Überschreitung ist daher jeweils dann zu stellen, wenn zusätzliche Aufwendungen einer dieser Aufwandskategorien erforderlich sind. Überschreitungen, welche Auszahlungen und korrespondierende finanzierungswirksame Aufwendungen betreffen, sind unter einem zu beantragen.

(4) Anträge gemäß Abs. 1 sind so zeitgerecht an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln, dass sie oder er die erforderliche Prüfung einschließlich der Prüfung der Vereinbarkeit mit den Zielen und Grundsätzen der Haushaltsführung gemäß § 2 BHG 2013 durchführen und die allfällige Zustimmung vor dem 31. Dezember des Finanzjahres erteilen kann.

(5) Ressortübergreifende Budgetübertragungen auf Grund der Änderung von gesetzlichen Organisationsvorschriften bedürfen keines Antrages; solche Budgetübertragungen sind im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gesondert abzuwickeln.

§ 2

§ 2 Gesonderte Darstellung für Finanzierungs- und Ergebnishaushalt

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Gesonderte Darstellung für Finanzierungs- und Ergebnishaushalt

§ 2. (1) Der Antrag ist in der Regel je Gebarungsfall, insbesondere je Vorhaben (§ 57 BHG 2013), zu stellen. In dem Antrag sind die mit dem Gebarungsfall verbundenen Überschreitungen der Mittelverwendungsobergrenzen wie folgt gesondert darzustellen:

(2) Die Abwicklung mehrerer sachlich oder zeitlich zusammenhängender Gebarungsfälle in einem Antrag ist zulässig, wenn sich die Mittelverwendungsüberschreitung nur auf ein Detailbudget bezieht.

§ 3

§ 3 Angaben zu Bedeckung und Ausgleich

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Angaben zu Bedeckung und Ausgleich

§ 3. (1) Als Bedeckungsvorschlag im Finanzierungshaushalt gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 kommen in Betracht

(2) Als Ausgleichsvorschlag im Ergebnishaushalt gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 kommen in Betracht

(3) In dem Umfang, in dem die Überschreitung einer Auszahlungsobergrenze durch Kreditoperationen im Finanzierungshaushalt bedeckt wird, wie insbesondere bei variablen Auszahlungen (§ 54 Abs. 6 BHG 2013) oder bei der Entnahme von Rücklagen (§ 56 Abs. 2 BHG 2013), ist für die entsprechenden, damit in Zusammenhang stehenden zusätzlichen finanzierungswirksamen Aufwendungen im Ergebnishaushalt in diesem Finanzjahr kein Ausgleichsvorschlag erforderlich. Dasselbe gilt für Umschichtungen gemäß § 53 Abs. 2 Z 3 BHG 2013.

(4) Für die Überschreitung von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen ist kein Ausgleichsvorschlag erforderlich (§ 54 Abs. 9 BHG 2013).

§ 4

§ 4 Periodenübergreifende Überschreitungsgebarungen

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Periodenübergreifende Überschreitungsgebarungen

§ 4. (1) Fallen bei dem einer Mittelverwendungsüberschreitung zugrundeliegenden Gebarungsfall die Zeitpunkte, zu welchen ein finanzierungswirksamer Aufwand oder nicht finanzierungswirksamer Aufwand bewirkt wird (Ergebnishaushalt), und die Zeitpunkte der Fälligkeit der korrespondierenden Auszahlungen (Finanzierungshaushalt) ganz oder teilweise in unterschiedliche Finanzjahre, so ist der Antrag nur hinsichtlich der das laufende Finanzjahr betreffenden Mittelverwendungsüberschreitungen zu stellen. Im Antrag müssen jedoch die Angaben über die zeitlichen und betraglichen Auswirkungen des der Überschreitung zugrundeliegenden Gebarungsfalles gemäß § 5 für alle betroffenen Finanzjahre enthalten sein.

(2) Bei nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen ist § 3 Abs. 4 anzuwenden.

(3) Die Vorgangsweise hinsichtlich der Begründung von Vorbelastungen gemäß § 60 BHG 2013 bleibt unberührt.

§ 6

§ 6 Berichterstellung

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Berichterstellung

§ 6. Die Berichte gemäß § 54 Abs. 12 BHG 2013 sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen auf Grundlage der von den haushaltsleitenden Organen in den Anträgen gemäß § 5 zu Verfügung gestellten Informationen zu erstellen. Darüber hinaus haben die haushaltsleitenden Organe in diesem Zusammenhang auf Ersuchen der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen ergänzende Informationen nachzureichen.

§ 7

§ 7 Inkrafttreten

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Inkrafttreten

§ 7. (1) Diese Verordnung samt Anlage tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die MVÜ-VO, BGBl. II Nr. 442/2012, außer Kraft.

Anl. 1

Anl. 1

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend