Bundesgesetze

Ziviltechnikergesetz 2019

Bundesgesetz über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019)

ZTG 2019BundesgesetzFassung seit 1. Juli 2019RIS-Stand 26. September 2025

RIS-Gesetzesnummer 20010625 · BGBl. I Nr. 29/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 95/06 Ziviltechniker · Original im RIS öffnen

§ 81

§ 81 Wahlvorschläge

Fassung: 1. Juli 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 81 ZTG 2019?

  • Kernaussage§ 81 ZTG 2019 behandelt "Wahlvorschläge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wahlvorschläge müssen spätestens vier Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei der Wahlkommission eingebracht werden. Sie müssen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Wahlvorschläge

§ 81. (1) Wahlvorschläge müssen spätestens vier Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei der Wahlkommission eingebracht werden. Sie müssen von 20 Wahlberechtigten unterschrieben sein, wobei ein Wahlberechtiger jeweils nur einen Wahlvorschlag unterstützen darf. Die Wahlvorschläge haben mindestens so viele Wahlwerber zu nennen, wie Mandate zu vergeben sind.

(2) Sämtliche Bewerber eines Wahlvorschlages bilden eine Wählergruppe.

(3) Liegt für einen Wahlkörper nur ein zugelassener Wahlvorschlag vor, so hat die Wahlkommission von der Fortsetzung des Wahlverfahrens in diesem Wahlkörper abzusehen, diese Tatsache zu verlautbaren und die Wahlwerber des Wahlvorschlages als gewählt zu erklären.

(4) Die Wahlkommission hat über die Zulassung der Wahlvorschläge spätestens drei Wochen vor dem Wahltag zu entscheiden und die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor dem Wahltag in den Kammernachrichten auf den Internetseiten der Kammern zu veröffentlichen.

(5) Die Wahlkommission hat die Wahlhandlung zu leiten. Jede zugelassene Wählergruppe kann einen Vertrauensmann namhaft machen, der berechtigt ist, dem Abstimmungsverfahren als Wahlzeuge beizuwohnen.

(6) Jeder Wahlberechtigte hat für die Wahl des Sektionsvorstandes, der bzw. des Delegierten in die Bundessektionen und des Disziplinarausschusses je eine Stimme. Die Wahl hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen.

(7) Das Wahlrecht kann durch persönliche Stimmabgabe oder durch Briefwahl ausgeübt werden. Im Falle der Briefwahl sind die in das Wahlkuvert gelegten Stimmzettel so zeitgerecht der Wahlkommission zu übermitteln, dass sie vor Beginn der Stimmenzählung bei der Wahlkommission einlangen. Später einlangende Wahlkuverts hat die Wahlkommission ungeöffnet zu lassen.

(8) Gültig ist jeder Stimmzettel, der den Willen des Wählers eindeutig erkennen lässt. Enthält ein Wahlkuvert mehrere ausgefüllte Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten, so sind alle Stimmzettel ungültig. Enthält es mehrere Stimmzettel, die auf denselben Wahlvorschlag lauten, so sind sie als einzige Stimme zu zählen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuAufnahme, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 81 ZTG 2019 in einfachen Worten?

§ 81 ZTG 2019 behandelt "Wahlvorschläge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. April 2019
Fassung seit
1. Juli 2019
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 113/2022 (NR: GP XXVII IA 2648/A AB 1566 S. 167. BR: AB 11060 S. 943.)
  • BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
  • BGBl. I Nr. 160/2021 (NR: GP XXVII RV 686 AB 715 S. 89. BR: AB 10592 S. 924.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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