§ 53
§ 53 Sektionstag
Fassung: 1. Juli 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 53 ZTG 2019?
- Kernaussage§ 53 ZTG 2019 behandelt "Sektionstag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Sektionstag besteht aus sämtlichen ordentlichen Mitgliedern einer Sektion. Außerordentliche Mitglieder können mit beratender Stimme an...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sektionstag
§ 53. (1) Der Sektionstag besteht aus sämtlichen ordentlichen Mitgliedern einer Sektion. Außerordentliche Mitglieder können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Sektionstags jener Sektion, zu der die vom außerordentlichen Mitglied angestrebte Befugnis gehört, teilnehmen.
(2) Der Sektionsvorsitzende kann den Sektionstag jederzeit einberufen. Wenn es der Sektionsvorstand oder mindestens ein Viertel der Sektionsangehörigen unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangen, hat der Sektionsvorsitzende den Sektionstag binnen drei Wochen einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens zehn Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder im Wege elektronischer Post zu erfolgen.
(3) Der Sektionstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(4) Der Sektionstag ist berufen zur:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 53 ZTG 2019 in einfachen Worten?
§ 53 ZTG 2019 behandelt "Sektionstag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2019 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. April 2019
- Fassung seit
- 1. Juli 2019
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 113/2022 (NR: GP XXVII IA 2648/A AB 1566 S. 167. BR: AB 11060 S. 943.)
- BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 160/2021 (NR: GP XXVII RV 686 AB 715 S. 89. BR: AB 10592 S. 924.)
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