§ 57
§ 57 Bundeskammer der Ziviltechniker
Fassung: 28. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 57 ZTG 2019?
- Kernaussage§ 57 ZTG 2019 behandelt "Bundeskammer der Ziviltechniker" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In den Wirkungsbereich der Bundeskammer der Ziviltechniker fallen jene Angelegenheiten, die die gemeinsamen beruflichen, sozialen und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Bundeskammer der Ziviltechniker
Wirkungsbereich
§ 57. (1) In den Wirkungsbereich der Bundeskammer der Ziviltechniker fallen jene Angelegenheiten, die die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder von zwei oder mehr Länderkammern berühren.
(2) In diesem Rahmen ist die Bundeskammer der Ziviltechniker im selbstständigen Wirkungsbereich insbesondere berufen:
(3) In den übertragenen Wirkungsbereich der Bundeskammer der Ziviltechniker fallen insbesondere folgende Aufgaben:
(4) Auf Verfahren, die die Bundeskammer im übertragenen Wirkungsbereich durchführt, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.
(5) Der Präsident der Bundeskammer der Ziviltechniker ist bei der Besorgung von Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Bundeskammer der Ziviltechniker gemäß Abs. 3 fallen, an die Weisungen des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gebunden. Handelt der Präsident weisungswidrig, ist er vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort seines Amtes zu entheben.
(6) Der Präsident kann bei der Besorgung von Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Bundeskammer der Ziviltechniker gemäß Abs. 3 fallen, im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbesorgung einzelnen Mitarbeitern des Generalsekretariats bestimmte Gruppen von Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung übertragen. Diese Angelegenheiten sind im Namen des Präsidenten zu erledigen und zu unterfertigen. Das Weisungsrecht des Präsidenten wird durch die Ermächtigung zur selbständigen Behandlung bestimmter Angelegenheiten nicht berührt. Für die mit der selbständigen Behandlung solcher Angelegenheiten betrauten Kammermitarbeiter gilt § 44 Abs. 2 und 3 BDG 1979.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 57 ZTG 2019 in einfachen Worten?
§ 57 ZTG 2019 behandelt "Bundeskammer der Ziviltechniker" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. Juli 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Juli 2021
- Fassung seit
- 28. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:39
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 113/2022 (NR: GP XXVII IA 2648/A AB 1566 S. 167. BR: AB 11060 S. 943.)
- BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 160/2021 (NR: GP XXVII RV 686 AB 715 S. 89. BR: AB 10592 S. 924.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.