§ 7
§ 7 Ziviltechnikerprüfung
Fassung: 1. Juli 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 ZTG 2019?
- Kernaussage§ 7 ZTG 2019 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Ziviltechnikerprüfung kann erst nach Absolvierung der geforderten praktischen Betätigung abgelegt werden.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ziviltechnikerprüfung
§ 7. (1) Die Ziviltechnikerprüfung kann erst nach Absolvierung der geforderten praktischen Betätigung abgelegt werden.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung ist unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei der Landeskammer einzureichen, in deren Bereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat, mangels eines inländischen Wohnsitzes bei der Landeskammer seiner Wahl. Der Antrag und die Nachweise können auch elektronisch eingebracht werden. Die Länderkammer hat den Antrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen, unter Anschluss einer Stellungnahme über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen betreffend die Zulassung dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vorzulegen, der über die Zulassung zu entscheiden und die Zuweisung zu einer Prüfungskommission zu verfügen hat.
(3) Die Gegenstände der Ziviltechnikerprüfung sind:
(4) Bewerber um die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen müssen zusätzlich zu den in Abs. 3 geforderten Prüfungsgegenständen fundierte Kenntnisse im Rahmen der Ziviltechnikerprüfung nachweisen:
(5) Befreit von den Prüfungsgegenständen gemäß Abs. 3 und 4 sind Bewerber, die das für die Definitivstellung in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, normierte Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 erfüllen, soweit diese Prüfungsgegenstände Inhalt der Dienstprüfung waren.
(6) Befreit von den Prüfungsgegenständen gemäß Abs. 3 Z 1, 2 und 4 sind Bewerber, die an einer Universität oder im Rahmen eines Fachhochschul-Studienganges Prüfungen über diese Prüfungsgegenstände erfolgreich abgelegt haben.
(7) Befreiungen gemäß Abs. 5 und Abs. 6 treten nicht ein, wenn die Prüfungen länger als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung abgelegt wurden.
(8) Die Prüfungsgebühr bei Durchführung einer Ziviltechnikerprüfung oder einer Eignungsprüfung beträgt 18 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber zurückzuzahlen, wenn er
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 ZTG 2019 in einfachen Worten?
§ 7 ZTG 2019 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Wann ist das Aufnahmeverfahren relevant?
Das Thema wird relevant, wenn es um Zugang, Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahms- oder Eignungsprüfungen oder die Aufnahme in eine bestimmte Schulart geht.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2019 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. April 2019
- Fassung seit
- 1. Juli 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:39
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 113/2022 (NR: GP XXVII IA 2648/A AB 1566 S. 167. BR: AB 11060 S. 943.)
- BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 160/2021 (NR: GP XXVII RV 686 AB 715 S. 89. BR: AB 10592 S. 924.)
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