§ 71
§ 71 Urkundenarchiv der Ziviltechniker
Fassung: 1. Juli 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 71 ZTG 2019?
- Kernaussage§ 71 ZTG 2019 behandelt "Urkundenarchiv der Ziviltechniker" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundeskammer der Ziviltechniker ist ermächtigt, durch Verordnung ein Urkundenarchiv gemäß § 91c und § 91d...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Urkundenarchiv der Ziviltechniker
§ 71. (1) Die Bundeskammer der Ziviltechniker ist ermächtigt, durch Verordnung ein Urkundenarchiv gemäß § 91c und § 91d GOG für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden (Urkundenarchiv der Ziviltechniker) zu errichten und Richtlinien für die Führung des Archivs und des elektronischen Verzeichnisses für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen, die näheren Voraussetzungen für die Einstellung und die Löschung von Urkunden, den Zugang zu den Urkunden, die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren festzulegen. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
(2) Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat bei der Einstellung von Urkunden in das Urkundenarchiv der Ziviltechniker jene Ziviltechniker als Organe im Sinn des § 91d GOG heranzuziehen, denen eine elektronische Beurkundungssignatur oder eine elektronische Ziviltechnikersignatur zugeordnet ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 71 ZTG 2019 in einfachen Worten?
§ 71 ZTG 2019 behandelt "Urkundenarchiv der Ziviltechniker" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2019 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. April 2019
- Fassung seit
- 1. Juli 2019
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 113/2022 (NR: GP XXVII IA 2648/A AB 1566 S. 167. BR: AB 11060 S. 943.)
- BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 160/2021 (NR: GP XXVII RV 686 AB 715 S. 89. BR: AB 10592 S. 924.)
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