Bundesgesetze

Ziviltechnikergesetz 2019

Bundesgesetz über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019)

ZTG 2019BundesgesetzFassung seit 1. Juli 2019RIS-Stand 26. September 2025

RIS-Gesetzesnummer 20010625 · BGBl. I Nr. 29/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 95/06 Ziviltechniker · Original im RIS öffnen

§ 75

§ 75 Zusammenwirken mit Behörden und Körperschaften

Fassung: 1. Juli 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 75 ZTG 2019?

  • Kernaussage§ 75 ZTG 2019 behandelt "Zusammenwirken mit Behörden und Körperschaften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesbehörden, die durch Bundesgesetz eingerichteten gesetzlichen Berufsvertretungen und die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zusammenwirken mit Behörden und Körperschaften

§ 75. (1) Die Bundesbehörden, die durch Bundesgesetz eingerichteten gesetzlichen Berufsvertretungen und die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches den Ziviltechnikerkammern auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte innerhalb angemessener Frist zu erteilen und sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten sind diese Kammern untereinander sowie gegenüber den Bundesbehörden, den gesetzlichen Berufsvertretungen und den Trägern der Sozialversicherung verpflichtet.

(2) Die Bundesbehörden haben Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die die beruflichen Interessen der Ziviltechniker berühren, den Ziviltechnikerkammern vor Einbringung in die gesetzgebenden Organe oder vor Erlassung unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 75 ZTG 2019 in einfachen Worten?

§ 75 ZTG 2019 behandelt "Zusammenwirken mit Behörden und Körperschaften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. April 2019
Fassung seit
1. Juli 2019
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 113/2022 (NR: GP XXVII IA 2648/A AB 1566 S. 167. BR: AB 11060 S. 943.)
  • BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
  • BGBl. I Nr. 160/2021 (NR: GP XXVII RV 686 AB 715 S. 89. BR: AB 10592 S. 924.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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