§ 100
§ 100 Einleitung des Disziplinarverfahrens
Fassung: 1. Juli 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 100 ZTG 2019?
- Kernaussage§ 100 ZTG 2019 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der zuständige Senat des Disziplinarausschusses hat nach Anhörung des Disziplinaranwaltes ohne mündliche Verhandlung zu beschließen, ob...
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Einleitung des Disziplinarverfahrens
§ 100. (1) Der zuständige Senat des Disziplinarausschusses hat nach Anhörung des Disziplinaranwaltes ohne mündliche Verhandlung zu beschließen, ob das Disziplinarverfahren einzuleiten ist.
(2) Der Beschluss ist dem Angezeigten (Beschuldigten), dem Disziplinaranwalt und dem Anzeiger zuzustellen.
(3) Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen den Beschluss des Disziplinarausschusses, mit dem die Einleitung abgelehnt wird, steht dem Disziplinaranwalt die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 100 ZTG 2019 in einfachen Worten?
§ 100 ZTG 2019 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2019 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. April 2019
- Fassung seit
- 1. Juli 2019
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 113/2022 (NR: GP XXVII IA 2648/A AB 1566 S. 167. BR: AB 11060 S. 943.)
- BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 160/2021 (NR: GP XXVII RV 686 AB 715 S. 89. BR: AB 10592 S. 924.)
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