Bundesgesetze

Ziviltechnikergesetz 2019

Bundesgesetz über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019)

ZTG 2019BundesgesetzFassung seit 28. Juli 2021RIS-Stand 26. September 2025

RIS-Gesetzesnummer 20010625 · BGBl. I Nr. 29/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 95/06 Ziviltechniker · Original im RIS öffnen

§ 21

§ 21 Stellvertretung – Bestellungsverpflichtung

Fassung: 28. Juli 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 21 ZTG 2019?

  • Kernaussage§ 21 ZTG 2019 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ziviltechniker sind verpflichtet, bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung einen anderen Ziviltechniker zum Stellvertreter zu bestellen.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Stellvertretung – Bestellungsverpflichtung

§ 21. (1) Ziviltechniker sind verpflichtet, bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung einen anderen Ziviltechniker zum Stellvertreter zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist der zuständigen Landeskammer unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Eine Vertretung ist nur insoweit zulässig, als die Berufsbefugnisse des Vertreters reichen.

(4) Überschreitet die Dauer der Vertretung ein Jahr, so hat der Vertretene beim Präsidenten der zuständigen Landeskammer um Genehmigung anzusuchen. Eine Genehmigung ist dann zu verweigern, wenn die Verhinderung an der persönlichen Berufsausübung nicht mehr gegeben ist. Bei Unterlassung der Einholung der Genehmigung hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auf Antrag der zuständigen Landeskammer die Befugnis des Vertretenen mit Bescheid abzuerkennen.

(5) Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung einen Kanzleikurator zu bestellen

(6) Die Bestellung hat durch den Präsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker mit Bescheid zu erfolgen.

(7) Der gemäß Abs. 5 bestellte Kanzleikurator hat

(8) Der Kanzleikurator hat sein Siegel, seine elektronische Beurkundungssignatur oder seine elektronische Ziviltechnikersignatur zu verwenden, jedoch darauf hinzuweisen, dass er für den Vertretenen tätig wird.

(9) Der gemäß Abs. 5 bestellte Kanzleikurator hat Anspruch auf Entlohnung. Die Höhe der Entlohnung richtet sich

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 ZTG 2019 in einfachen Worten?

§ 21 ZTG 2019 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 28. Juli 2021 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Juli 2021
Fassung seit
28. Juli 2021
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 113/2022 (NR: GP XXVII IA 2648/A AB 1566 S. 167. BR: AB 11060 S. 943.)
  • BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
  • BGBl. I Nr. 160/2021 (NR: GP XXVII RV 686 AB 715 S. 89. BR: AB 10592 S. 924.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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