Bundesgesetze

Ziviltechnikergesetz 2019

Bundesgesetz über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019)

ZTG 2019BundesgesetzFassung seit 1. Juli 2019RIS-Stand 26. September 2025

RIS-Gesetzesnummer 20010625 · BGBl. I Nr. 29/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 95/06 Ziviltechniker · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Prüfungskommissionen

Fassung: 1. Juli 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 ZTG 2019?

  • Kernaussage§ 8 ZTG 2019 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Durchführung der Ziviltechnikerprüfung und der Eignungsprüfung sind Prüfungskommissionen zu bestellen. Der Bundesminister für Digitalisierung und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Prüfungskommissionen

§ 8. (1) Zur Durchführung der Ziviltechnikerprüfung und der Eignungsprüfung sind Prüfungskommissionen zu bestellen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann den Landeshauptmann mit der Bestellung der Prüfungskommissionen und der Durchführung der Prüfungen betrauen.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus zwei Bediensteten des höheren Dienstes des Bundes oder eines Bundeslandes, von denen einer den Vorsitz führt, sowie aus zwei ihre Befugnis ausübenden Ziviltechnikern des den Gegenstand der Prüfung bildenden oder eines verwandten Fachgebietes.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuAufnahme, Unterricht, Beurteilung
Vorheriger Paragraph§ 7 Ziviltechnikerprüfung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 ZTG 2019 in einfachen Worten?

§ 8 ZTG 2019 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Wann ist das Aufnahmeverfahren relevant?

Das Thema wird relevant, wenn es um Zugang, Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahms- oder Eignungsprüfungen oder die Aufnahme in eine bestimmte Schulart geht.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. April 2019
Fassung seit
1. Juli 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:39
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 113/2022 (NR: GP XXVII IA 2648/A AB 1566 S. 167. BR: AB 11060 S. 943.)
  • BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
  • BGBl. I Nr. 160/2021 (NR: GP XXVII RV 686 AB 715 S. 89. BR: AB 10592 S. 924.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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