Bundesgesetze

Ziviltechnikergesetz 2019

Bundesgesetz über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019)

ZTG 2019BundesgesetzFassung seit 1. Juli 2019RIS-Stand 26. September 2025

RIS-Gesetzesnummer 20010625 · BGBl. I Nr. 29/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 95/06 Ziviltechniker · Original im RIS öffnen

§ 32

§ 32 Berufliche Niederlassung

Fassung: 1. Juli 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 32 ZTG 2019?

  • Kernaussage§ 32 ZTG 2019 behandelt "Berufliche Niederlassung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und deren Familienangehörige sowie Staatsangehörige der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Berufliche Niederlassung

§ 32. (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und deren Familienangehörige sowie Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die befugt sind, in ihrem Herkunftsmitgliedstaat den Beruf eines freiberuflichen Architekten auszuüben, dürfen sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung des Berufes eines freiberuflichen Architekten niederlassen, wenn keiner der in § 4 Abs. 3 genannten Ausschließungsgründe vorliegt und ihnen die Befugnis eines Architekten vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verliehen wurde.

(2) Dem Antrag um Verleihung der Befugnis eines Architekten sind jedenfalls folgende Unterlagen und Bescheinigungen anzuschließen:

(3) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und deren Familienangehörige sowie Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die befugt sind, in ihrem Herkunftsmitgliedstaat den Beruf eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten auszuüben, dürfen sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung des Berufes eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten auf einem den im § 2 angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet niederlassen, wenn keiner der im § 4 Abs. 3 genannten Ausschließungsgründe vorliegt und ihnen die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verliehen wurde.

(4) Dem Antrag um Verleihung der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten sind jedenfalls folgende Unterlagen und Bescheinigungen anzuschließen:

(5) Im Sinne des Abs. 1 und Abs. 3 bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“

(6) Die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten ist zu verleihen, wenn die geltend gemachte Berufsqualifikation zur fachlichen Befähigung gemäß § 5 gleichwertig ist und keiner der im § 4 Abs. 3 genannten Ausschließungsgründe vorliegt. Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Art. 11 lit. e der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL.

(7) Jeder Ausbildungsnachweis und jede Gesamtheit von Befähigungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie den Abschluss einer in der Union erworbenen Ausbildung nachweisen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten, sind den in Abs. 6 angeführten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt.

(8) Insbesondere in folgenden Fällen ist die geltend gemachte Berufsqualifikation zur fachlichen Befähigung gemäß § 5 nicht gleichwertig:

(9) Die mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation zur fachlichen Befähigung gemäß § 5 ist durch die Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines höchstens zweijährigen Anpassungslehrganges auszugleichen.

(10) Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende Prüfung, in deren Rahmen die Fähigkeit des Antragstellers beurteilt wird, den Beruf eines Ziviltechnikers auszuüben.

(11) Der Anpassungslehrgang erfolgt im Rahmen eines Dienstverhältnisses des Niederlassungswerbers zu einem Ingenieurkonsulenten mit der vom Niederlassungswerber angestrebten entsprechenden Befugnis. Entsprechend den Erfordernissen im Einzelfall bestimmt der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort den Inhalt und die Dauer des Anpassungslehrganges. Der Anpassungslehrgang soll nicht weniger als ein Jahr und nicht mehr als zwei Jahre dauern. Nach Ablauf der festgelegten Dauer des Anpassungslehrganges unterliegen die in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen des Niederlassungswerbers dahingehend einer Bewertung durch den Dienstgeber, als beurteilt wird, ob ein Ausgleich der festgestellten Defizite vorliegt.

(12) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Einzelfall auf entsprechenden Antrag Personen eine partielle Befugnis für die Tätigkeit eines Ingenieurkonsulenten zu verleihen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(13) Personen, denen gemäß Abs. 12 ein partieller Zugang gewährt wurde, haben

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Rechte und Pflichten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 32 ZTG 2019 in einfachen Worten?

§ 32 ZTG 2019 behandelt "Berufliche Niederlassung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Wann ist das Aufnahmeverfahren relevant?

Das Thema wird relevant, wenn es um Zugang, Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahms- oder Eignungsprüfungen oder die Aufnahme in eine bestimmte Schulart geht.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. April 2019
Fassung seit
1. Juli 2019
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 113/2022 (NR: GP XXVII IA 2648/A AB 1566 S. 167. BR: AB 11060 S. 943.)
  • BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
  • BGBl. I Nr. 160/2021 (NR: GP XXVII RV 686 AB 715 S. 89. BR: AB 10592 S. 924.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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