§ 115
§ 115 Inkrafttreten
Fassung: 25. Juli 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 115 ZTG 2019?
- Kernaussage§ 115 ZTG 2019 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten
§ 115. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
(2) § 119 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2020 tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(3) § 119 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(3) Der Eintrag „§ 120 Kammervollversammlung – COVID19“ im Inhaltsverzeichnis und § 120 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2021 treten mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(4) Der Eintrag „§ 87a. Virtuelle Versammlungen“ im Inhaltsverzeichnis, § 87a, § 119 und § 120 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 240/2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit 30. Juni 2022 außer Kraft.
(5) Der Eintrag „§ 87a. Virtuelle Versammlungen“ im Inhaltsverzeichnis, § 87a, § 119 und § 120 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. treten mit 1. Juli 2022 in Kraft und mit 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 86, § 86 Abs. 5 und § 93 Abs. 1 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig tritt § 86 Abs. 6 außer Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 115 ZTG 2019 in einfachen Worten?
§ 115 ZTG 2019 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. Juli 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 1. August 2025
- Fassung seit
- 25. Juli 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:39
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 113/2022 (NR: GP XXVII IA 2648/A AB 1566 S. 167. BR: AB 11060 S. 943.)
- BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 160/2021 (NR: GP XXVII RV 686 AB 715 S. 89. BR: AB 10592 S. 924.)
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