§ 79
§ 79 Wahlbehörden
Fassung: 1. Juli 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 79 ZTG 2019?
- Kernaussage§ 79 ZTG 2019 behandelt "Wahlbehörden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Durchführung der unmittelbaren Wahlen hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nach Anhörung der Ziviltechnikerkammern...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Wahlbehörden
§ 79. (1) Zur Durchführung der unmittelbaren Wahlen hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nach Anhörung der Ziviltechnikerkammern für jede Länderkammer eine aus fünf ordentlichen Kammermitgliedern und fünf ordentlichen Ersatzmitgliedern sowie einem rechtskundigen Wahlkommissär bestehende Wahlkommission zu bestellen. Der Wahlkommissär führt den Vorsitz und beruft die Sitzungen der Wahlkommission ein.
(2) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat ferner für die Wahlen in der Bundeskammer der Ziviltechniker einen rechtskundigen Wahlkommissär zu bestellen.
(3) Die Mitglieder der Wahlkommission, ausgenommen der Wahlkommissär, müssen das aktive und passive Wahlrecht besitzen. Die Namen der Mitglieder der Wahlkommission sind in den Kammernachrichten auf den Internetseiten der Kammern zu veröffentlichen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 79 ZTG 2019 in einfachen Worten?
§ 79 ZTG 2019 behandelt "Wahlbehörden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2019 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. April 2019
- Fassung seit
- 1. Juli 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:39
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 113/2022 (NR: GP XXVII IA 2648/A AB 1566 S. 167. BR: AB 11060 S. 943.)
- BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 160/2021 (NR: GP XXVII RV 686 AB 715 S. 89. BR: AB 10592 S. 924.)
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Verweise
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