§ 61
§ 61 Präsidium
Fassung: 1. Juli 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 61 ZTG 2019?
- Kernaussage§ 61 ZTG 2019 behandelt "Präsidium" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Präsidium der Bundeskammer der Ziviltechniker besteht aus ihrem Präsidenten und Vizepräsidenten und den Präsidenten der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Präsidium
§ 61. (1) Das Präsidium der Bundeskammer der Ziviltechniker besteht aus ihrem Präsidenten und Vizepräsidenten und den Präsidenten der Länderkammern.
(2) Das Präsidium ist zur Entscheidung bei besonderer Dringlichkeit und in jenen Fällen berufen, in denen der Vorstand innerhalb der gestellten Frist keinen Beschluss fassen kann.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 61 ZTG 2019 in einfachen Worten?
§ 61 ZTG 2019 behandelt "Präsidium" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2019 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. April 2019
- Fassung seit
- 1. Juli 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:39
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 113/2022 (NR: GP XXVII IA 2648/A AB 1566 S. 167. BR: AB 11060 S. 943.)
- BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 160/2021 (NR: GP XXVII RV 686 AB 715 S. 89. BR: AB 10592 S. 924.)
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