Bundesgesetze

Ziviltechnikergesetz 2019

Bundesgesetz über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019)

ZTG 2019BundesgesetzFassung seit 1. Juli 2019RIS-Stand 26. September 2025

RIS-Gesetzesnummer 20010625 · BGBl. I Nr. 29/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 95/06 Ziviltechniker · Original im RIS öffnen

§ 49

§ 49 Kammervorstand

Fassung: 1. Juli 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 49 ZTG 2019?

  • Kernaussage§ 49 ZTG 2019 behandelt "Kammervorstand" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Kammervorstand besteht in der Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland aus 14, für Steiermark und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Kammervorstand

§ 49. (1) Der Kammervorstand besteht in der Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland aus 14, für Steiermark und Kärnten aus 14, für Oberösterreich und Salzburg aus 14 und für Tirol und Vorarlberg aus 10 ordentlichen Mitgliedern, die je zur Hälfte den beiden Sektionen anzugehören haben.

(2) Dem Kammervorstand gehören in der nach der Wahl in den Sektionsvorstand festgelegten Reihenfolge so viele der Gewählten an, als der Sektion Sitze im Kammervorstand zustehen.

(3) Der Präsident kann den Kammervorstand jederzeit einberufen. Wenn es das Präsidium oder mindestens ein Viertel der Mitglieder des Kammervorstandes unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangen, hat der Präsident den Kammervorstand binnen drei Wochen einzuberufen.

(4) Der Kammervorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Auf Antrag einer Sektion kann er Fachgruppen einrichten, deren Aufgabenbereich und organisatorischer Aufbau in der Geschäftsordnung zu regeln sind. Der Kammervorstand ist ermächtigt, mit Verordnung folgende Aufgaben dem Präsidium zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Organisation
Vorheriger Paragraph§ 48 Präsidium
Nächster Paragraph§ 50 Kammervollversammlung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 49 ZTG 2019 in einfachen Worten?

§ 49 ZTG 2019 behandelt "Kammervorstand" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. April 2019
Fassung seit
1. Juli 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:39
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 113/2022 (NR: GP XXVII IA 2648/A AB 1566 S. 167. BR: AB 11060 S. 943.)
  • BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
  • BGBl. I Nr. 160/2021 (NR: GP XXVII RV 686 AB 715 S. 89. BR: AB 10592 S. 924.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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