§ 16
§ 16 Erlöschen, Aberkennung und Ruhen der Befugnis
Fassung: 1. Juli 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 ZTG 2019?
- Kernaussage§ 16 ZTG 2019 behandelt "Erlöschen, Aberkennung und Ruhen der Befugnis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Befugnis erlischt
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Erlöschen, Aberkennung und Ruhen der Befugnis
§ 16. (1) Die Befugnis erlischt:
(2) Die Befugnis ist vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort abzuerkennen:
(3) Das Erlöschen der Befugnis ist durch Bescheid des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzustellen.
(4) Bescheide, durch die das Erlöschen festgestellt oder die Befugnis aberkannt wurde, sind der zuständigen Landeskammer zur Kenntnis zu bringen.
(5) Das Erlöschen sowie die Aberkennung der Befugnis sind auf Kosten der zuständigen Landeskammer durch den Landeshauptmann im Amtsblatt des in Betracht kommenden Bundeslandes zu verlautbaren.
(6) Ziviltechniker können jederzeit nach Ablegung des vorgeschriebenen Eides ihre Befugnis ruhen lassen. Sie haben dies der zuständigen Landeskammer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
(7) Während des Ruhens der Befugnis sind Ziviltechniker nicht berechtigt:
(8) Unbeschadet des Abs. 7 ist die Teilnahme an einem Architekturwettbewerb (Auslobungsverfahren) auch mit ruhender Befugnis zulässig.
(9) Die Wiederaufnahme der Ausübung der Befugnis ist vorher der zuständigen Landeskammer schriftlich anzuzeigen.
(10) Der Verzicht auf die Befugnis wird mit dem vom Ziviltechniker in der Verzichtserklärung angegebenen Datum, frühestens jedoch mit dem Datum des Einlangens der Verzichtserklärung beim Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wirksam.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 ZTG 2019 in einfachen Worten?
§ 16 ZTG 2019 behandelt "Erlöschen, Aberkennung und Ruhen der Befugnis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2019 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. April 2019
- Fassung seit
- 1. Juli 2019
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 113/2022 (NR: GP XXVII IA 2648/A AB 1566 S. 167. BR: AB 11060 S. 943.)
- BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 160/2021 (NR: GP XXVII RV 686 AB 715 S. 89. BR: AB 10592 S. 924.)
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