§ 37d
§ 37d Befugnis
Fassung: 28. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 37d ZTG 2019?
- Kernaussage§ 37d ZTG 2019 behandelt "Befugnis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat einer interdisziplinären Gesellschaft mit Ziviltechnikern auf Antrag der Gesellschaft...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Befugnis
§ 37d. (1) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat einer interdisziplinären Gesellschaft mit Ziviltechnikern auf Antrag der Gesellschaft die Befugnis zur Ausübung des Ziviltechnikerberufs zu verleihen, wenn sie die Voraussetzungen gemäß diesem Abschnitt erfüllt.
(2) Berufsbefugte interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern sind im elektronischen Verzeichnis jener Länderkammer zu führen, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich der Kanzleisitz der interdisziplinären Gesellschaft mit Ziviltechnikern befindet. Hat eine Gesellschaft keinen Sitz in Österreich, so hat sie für ihre Mitgliedschaft eine der in § 38 Abs. 1 Z 1 genannten Länderkammern auszuwählen und ist im elektronischen Verzeichnis dieser Länderkammer zu führen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 37d ZTG 2019 in einfachen Worten?
§ 37d ZTG 2019 behandelt "Befugnis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 28. Juli 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Juli 2021
- Fassung seit
- 28. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 113/2022 (NR: GP XXVII IA 2648/A AB 1566 S. 167. BR: AB 11060 S. 943.)
- BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 160/2021 (NR: GP XXVII RV 686 AB 715 S. 89. BR: AB 10592 S. 924.)
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Verweise
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