Bundesgesetze

Ziviltechnikergesetz 2019

Bundesgesetz über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019)

ZTG 2019BundesgesetzFassung seit 1. Juli 2019RIS-Stand 26. September 2025

RIS-Gesetzesnummer 20010625 · BGBl. I Nr. 29/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 95/06 Ziviltechniker · Original im RIS öffnen

§ 105

§ 105 Mündliche Verhandlung

Fassung: 1. Juli 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 105 ZTG 2019?

  • Kernaussage§ 105 ZTG 2019 behandelt "Mündliche Verhandlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ort und Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind vom Vorsitzenden des Senates zu bestimmen. Zur mündlichen Verhandlung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Mündliche Verhandlung

§ 105. (1) Ort und Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind vom Vorsitzenden des Senates zu bestimmen. Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschuldigte und sein Verteidiger unter Hinweis auf den Verweisungsbeschluss und Bekanntgabe der Mitglieder des zuständigen Senates mindestens zwei Wochen vorher zu laden.

(2) Der Beschuldigte kann verlangen, dass drei ordentlichen Kammermitgliedern seines Vertrauens der Zutritt zur Verhandlung gestattet wird.

(3) Die Verhandlung beginnt mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses.

(4) Hierauf hat die Vernehmung des Beschuldigten und der vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen und, soweit erforderlich, die Verlesung der während der Untersuchung aufgenommenen Protokolle und der sonstigen wesentlichen Urkunden zu erfolgen.

(5) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen.

(6) Nach Schluss des Beweisverfahrens sind der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und dessen Verteidiger zu hören. Dem Beschuldigten steht das letzte Wort zu.

(7) Beratungen und Abstimmungen während und am Schluss der Verhandlung sind geheim.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 106 Erkenntnis

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 105 ZTG 2019 in einfachen Worten?

§ 105 ZTG 2019 behandelt "Mündliche Verhandlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. April 2019
Fassung seit
1. Juli 2019
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 113/2022 (NR: GP XXVII IA 2648/A AB 1566 S. 167. BR: AB 11060 S. 943.)
  • BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
  • BGBl. I Nr. 160/2021 (NR: GP XXVII RV 686 AB 715 S. 89. BR: AB 10592 S. 924.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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