§ 28
§ 28 Treuhandverbote
Fassung: 1. Juli 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 28 ZTG 2019?
- Kernaussage§ 28 ZTG 2019 behandelt "Treuhandverbote" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gesellschafter müssen ihre Gesellschafterstellung im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben und ausüben. Die treuhändige...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Treuhandverbote
§ 28. Gesellschafter müssen ihre Gesellschafterstellung im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben und ausüben. Die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 28 ZTG 2019 in einfachen Worten?
§ 28 ZTG 2019 behandelt "Treuhandverbote" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2019 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. April 2019
- Fassung seit
- 1. Juli 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:39
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 113/2022 (NR: GP XXVII IA 2648/A AB 1566 S. 167. BR: AB 11060 S. 943.)
- BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 160/2021 (NR: GP XXVII RV 686 AB 715 S. 89. BR: AB 10592 S. 924.)
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