Bundesgesetze

Ziviltechnikergesetz 2019

Bundesgesetz über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019)

ZTG 2019BundesgesetzFassung seit 1. Juli 2019RIS-Stand 26. September 2025

RIS-Gesetzesnummer 20010625 · BGBl. I Nr. 29/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 95/06 Ziviltechniker · Original im RIS öffnen

§ 118

§ 118 Vollziehung

Fassung: 1. Juli 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 118 ZTG 2019?

  • Kernaussage§ 118 ZTG 2019 behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich der §§ 17,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vollziehung

§ 118. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich der §§ 17, 24 Abs. 3 und 55 Abs. 3 und 4 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, betraut.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 117 Übergangsbestimmungen
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 118 ZTG 2019 in einfachen Worten?

§ 118 ZTG 2019 behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. April 2019
Fassung seit
1. Juli 2019
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 113/2022 (NR: GP XXVII IA 2648/A AB 1566 S. 167. BR: AB 11060 S. 943.)
  • BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
  • BGBl. I Nr. 160/2021 (NR: GP XXVII RV 686 AB 715 S. 89. BR: AB 10592 S. 924.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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