§ 37
§ 37 Geldstrafen
Fassung: 1. Juli 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 37 ZTG 2019?
- Kernaussage§ 37 ZTG 2019 beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die aufgrund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Ziviltechnikerkammer zu, in deren Bereich die Behörde liegt,...
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Geldstrafen
§ 37. Die aufgrund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Ziviltechnikerkammer zu, in deren Bereich die Behörde liegt, die die Verwaltungsübertretung geahndet hat. Die Ziviltechnikerkammer hat diese Beträge für die Wirtschaftsförderung sowie zur Unterstützung unverschuldet in Not geratener Ziviltechniker und ehemaliger Ziviltechniker zu verwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 37 ZTG 2019 in einfachen Worten?
§ 37 ZTG 2019 beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2019 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. April 2019
- Fassung seit
- 1. Juli 2019
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 113/2022 (NR: GP XXVII IA 2648/A AB 1566 S. 167. BR: AB 11060 S. 943.)
- BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 160/2021 (NR: GP XXVII RV 686 AB 715 S. 89. BR: AB 10592 S. 924.)
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