§ 122
§ 122 Übungsfahrten
Fassung: 1. Mai 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 122 KFG 1967?
- Kernaussage§ 122 KFG 1967 behandelt "Übungsfahrten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von KFG 1967.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein Bewerber um eine Lenkberechtigung für Kraftwagen darf Übungsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur in...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übungsfahrten
§ 122. (1) Ein Bewerber um eine Lenkberechtigung für Kraftwagen darf Übungsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur in Begleitung eines Besitzers einer Lenkberechtigung für die betreffende Klasse durchführen, wenn er hiefür eine Bewilligung der Behörde besitzt. Der Antrag auf Bewilligung von Übungsfahrten ist bei der vom Bewerber um eine Lenkberechtigung besuchten Fahrschule einzubringen und von dieser im Führerscheinregister zu erfassen. Über den Antrag hat die Behörde zu entscheiden, in deren Sprengel die vom Antragsteller besuchte Fahrschule ihren Sitz hat. Im Antrag sind eine oder zwei Begleitpersonen anzugeben. Diese dürfen für ihre Tätigkeit kein Entgelt annehmen.
(2) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(3) Die Bewilligung darf einem Bewerber um eine Lenkberechtigung nur einmal und für nicht länger als 18 Monate erteilt werden. Der oder die Begleiter sind im Bewilligungsbescheid namentlich anzuführen. Die Bewilligung ist, soweit dies auf Grund der Erhebungen oder wegen der Art der angestrebten Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Die Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten an Bewerber, denen die Lenkberechtigung entzogen wurde, ist während der Entziehungsdauer unzulässig.
(4) Besitzern einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, die von dieser in Österreich nicht mehr Gebrauch machen dürfen und dem Verfahren gemäß § 23 Abs. 3 FSG unterliegen, ist auf Antrag eine Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten zur Vorbereitung auf die praktische Fahrprüfung für nicht länger als sechs Monate zu erteilen. Der Antrag kann bei jeder Behörde eingebracht werden. Für solche Bewilligungen findet Abs. 5 keine Anwendung und Abs. 2 Z 1 lit. d ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich die theoretische Einweisung gemeinsam mit dem Begleiter nachzuweisen ist.
(5) Nach der Erteilung der Bewilligung hat der Bewerber um eine Lenkberechtigung die praktische Hauptschulung in Form von Übungsfahrten mit dem Begleiter durchzuführen. Über diese Übungsfahrten ist ein Fahrtenprotokoll zu führen. Nach mindestens 1 000 gefahrenen Kilometern ist gemeinsam mit dem Begleiter eine Beobachtungsfahrt im Rahmen einer Fahrschule durchzuführen und es ist die Perfektionsschulung in einer Fahrschule zu absolvieren. Durch Verordnung sind der Umfang und die Inhalte der in der Fahrschule zu absolvierenden Ausbildungsteile festzusetzen. Das Fahrtenprotokoll ist in der Fahrschule abzugeben, vor Ausstellung des Nachweises über die Absolvierung der jeweils erforderlichen Ausbildung gemäß § 10 Abs. 2 FSG von der Fahrschule auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen und mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(6) Der Bewerber um eine Lenkberechtigung hat im Bewilligungsbescheid erteilte Auflagen oder Beschränkungen einzuhalten und hat auf Übungsfahrten den Bewilligungsbescheid und einen amtlichen Lichtbildausweis, der Begleiter seinen Führerschein mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Der Begleiter hat die im § 114 Abs. 4 Z 1 bis 5 lit. a angeführten Pflichten zu erfüllen. Bei der Durchführung von Übungsfahrten darf sowohl beim Bewerber um eine Lenkberechtigung als auch beim Begleiter der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l betragen.
(7) Der Begleiter hat dafür zu sorgen, dass bei Übungsfahrten vorne und hinten am Fahrzeug eine Tafel mit dem Buchstaben „L“ in vollständig sichtbarer und gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift auf blauem Grund sowie eine Tafel mit der vollständig sichtbaren und dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift „Übungsfahrt“ angebracht ist. Wahlweise ist es auch zulässig, das bei Übungsfahrten verwendete Kraftfahrzeug mit einer Tafel für Ausbildungsfahrten gemäß § 19 Abs. 2 FSG zu kennzeichnen.
(8) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung erlischt durch Zeitablauf. Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 122 KFG 1967 in einfachen Worten?
§ 122 KFG 1967 behandelt "Übungsfahrten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. April 2023
- Fassung seit
- 1. Mai 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 13:29
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- BGBl. I Nr. 79/2026 (NR: GP XXVIII IA 952/A AB 581 S. 85. BR: AB 11857 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 17/2026 (NR: GP XXVIII RV 411 und Zu 411 AB 431 S. 71. BR: 11785 AB 11789 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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