§ 117
§ 117 Fahrlehrausweis
Fassung: 24. April 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 117 KFG 1967?
- Kernaussage§ 117 KFG 1967 behandelt "Fahrlehrausweis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Fahrlehrausweise werden im Scheckkartenformat von einem vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur bestimmten Dienstleister im...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Fahrlehrausweis
§ 117. (1) Fahrlehrausweise werden im Scheckkartenformat von einem vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur bestimmten Dienstleister im Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt.
(2) Wird die Lehrbefähigungsprüfung bestanden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Auftrag zur Herstellung des Fahrlehrausweises zu erteilen und den entsprechenden Datensatz an den Dienstleister elektronisch zu übermitteln. Dem Ausweis muss zu entnehmen sein, für welche Klassen von Fahrzeugen Unterricht erteilt werden darf.
(3) Die Lehrpersonen haben ihren Fahrlehrausweis, gegebenenfalls die Bestätigung gemäß § 116 Abs. 2 Z 4 oder die Bestätigung über die bestandene Lehrbefähigungsprüfung gemäß § 118 Abs. 6, beim Erteilen des praktischen Unterrichtes auf Schulfahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Wenn jemand die Berechtigung zum Erteilen von praktischem Unterricht verliert, so hat diese Person ihren Fahrlehrausweis unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.
(4) Die nähere Ausgestaltung des Fahrlehrausweises, insbesondere Form und Inhalte, sowie der dafür zu entrichtende Kostenersatz sind durch Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur festzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 117 KFG 1967 in einfachen Worten?
§ 117 KFG 1967 behandelt "Fahrlehrausweis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. April 2026
- Fassung seit
- 24. April 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 13:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 79/2026 (NR: GP XXVIII IA 952/A AB 581 S. 85. BR: AB 11857 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 17/2026 (NR: GP XXVIII RV 411 und Zu 411 AB 431 S. 71. BR: 11785 AB 11789 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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