Bundesgesetze

Kraftfahrgesetz 1967

Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG. 1967)

KFG 1967BundesgesetzFassung seit 1. Januar 1989RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10011384 · BGBl. Nr. 267/1967 · 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

Art. 7

Art. 7 Artikel VII

Fassung: 1. Januar 1989 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 7 KFG 1967?

  • KernaussageArt. 7 KFG 1967 behandelt "Artikel VII" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soll ein Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 KFG 1967 zugewiesen werden und stehen entsprechende Kennzeichentafeln...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel VII

(Anm.: aus BGBl. Nr. 375/1988, zu den §§ 48 und 48a, BGBl. Nr. 267/1967)

(1) Soll ein Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 KFG 1967 zugewiesen werden und stehen entsprechende Kennzeichentafeln nicht zur Verfügung, so ist zunächst noch befristet auf längstens sechs Monate das bisherige Kennzeichen zuzuweisen. Die Befristung ist in den Zulassungsschein einzutragen. Während dieser Zeit dürfen auch noch die bisherigen Kennzeichentafeln verwendet werden. Der Zulassungsbesitzer hat bei der Zulassung den Betrag für den Ersatz der Gestehungskosten der neuen Tafeln, im Falle des § 48a auch die Abgabe und den Kostenbeitrag zu erlegen und die Tafeln innerhalb dieser Frist auszutauschen; die Ablieferung der bisherigen Kennzeichentafeln begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Behörde hat bei dieser Gelegenheit von Amts wegen alle entsprechenden Änderungen, das neue Kennzeichen betreffend, durchzuführen.

(2) Sofern noch kein Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes zugewiesen wurde, erfolgt die Zuweisung eines Wunschkennzeichens gemäß § 48a nur im Zusammenhang mit einer Zulassung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelXIII. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuAufnahme, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 6 Artikel VI
Nächster ParagraphArt. 10 Artikel X

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 7 KFG 1967 in einfachen Worten?

Art. 7 KFG 1967 behandelt "Artikel VII" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1989 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. April 2015
Fassung seit
1. Januar 1989
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 13:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 79/2026 (NR: GP XXVIII IA 952/A AB 581 S. 85. BR: AB 11857 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 17/2026 (NR: GP XXVIII RV 411 und Zu 411 AB 431 S. 71. BR: 11785 AB 11789 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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