§ 89
§ 89 . Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch elektrische oder mechanisch gespeicherte Energie
Fassung: 1. Januar 1968 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 89 KFG 1967?
- Kernaussage§ 89 KFG 1967 behandelt ". Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch elektrische oder mechanisch gespeicherte Energie" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch elektrische Energie, wie Akkumulatoren-Kraftfahrzeuge, Oberleitungskraftfahrzeuge oder solche mit Verbrennungsmotoren in Verbindung...
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§ 89. Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch elektrische oder mechanisch gespeicherte Energie
Für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch elektrische Energie, wie Akkumulatoren-Kraftfahrzeuge, Oberleitungskraftfahrzeuge oder solche mit Verbrennungsmotoren in Verbindung mit Übertragung elektrischer Energie, sowie für Kraftfahrzeuge mit mechanisch gespeicherter Energie, wie Gyrokraftfahrzeuge, können durch Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, unter Berücksichtigung ihrer Eigenart Bestimmungen über ihre Bauart, Ausrüstung und Betriebsart, insbesondere im Hinblick auf den Antrieb durch elektrische Energie, erlassen werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 89 KFG 1967 in einfachen Worten?
§ 89 KFG 1967 behandelt ". Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch elektrische oder mechanisch gespeicherte Energie" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1968 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. April 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 1968
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 13:28
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 79/2026 (NR: GP XXVIII IA 952/A AB 581 S. 85. BR: AB 11857 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 17/2026 (NR: GP XXVIII RV 411 und Zu 411 AB 431 S. 71. BR: 11785 AB 11789 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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