Bundesgesetze

Kraftfahrgesetz 1967

Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG. 1967)

KFG 1967BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10011384 · BGBl. Nr. 267/1967 · 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

§ 118

§ 118 Lehrbefähigungsprüfung

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 118 KFG 1967?

  • Kernaussage§ 118 KFG 1967 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von KFG 1967.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vor der Erteilung der Fahrlehrberechtigung oder der Fahrschullehrberechtigung hat die Bezirksverwaltungsbehörde ein Gutachten eines rechtskundigen und...

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Lehrbefähigungsprüfung

§ 118. (1) Vor der Erteilung der Fahrlehrberechtigung oder der Fahrschullehrberechtigung hat die Bezirksverwaltungsbehörde ein Gutachten eines rechtskundigen und eines technischen gemäß § 127 Abs. 2 und 3 bestellten Sachverständigen darüber einzuholen, ob die Person die Lehrbefähigung für die in Betracht kommenden Klassen von Fahrzeugen besitzt. Dieses Gutachten ist auf Grund der Lehrbefähigungsprüfung zu erstatten. Es hat nur auszusprechen, ob die Person die Lehrbefähigung für die in Betracht kommenden Klassen von Fahrzeugen besitzt oder nicht. Wurde die Prüfung nicht bestanden, so darf sie nach einem Monat wiederholt werden. Im Zuge desselben Verfahrens darf die Prüfung nicht mehr als viermal wiederholt werden. Das Gutachten ist von beiden Sachverständigen gemeinsam zu erstatten und darf nur „fachlich befähigt“ lauten, wenn beide Sachverständigen dieser Ansicht sind. Bei Zurückziehung oder Ablehnung des Antrages wegen mangelnder Lehrbefähigung darf ein neuerlicher Antrag nicht vor Ablauf von zwei Jahren gestellt werden.

(2) Die Lehrbefähigungsprüfung zur Erlangung einer Fahrlehrberechtigung oder einer Fahrschullehrberechtigung hat aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung zu bestehen.

(3) Die theoretische Prüfung ist mündlich abzunehmen. Die Bewerber haben im Zuge der mündlichen Prüfung auch ihre Fähigkeit zu erweisen, die zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klassen notwendigen Kenntnisse in geeigneter Weise zu vermitteln. Bei Bewerbern um eine Fahrschullehrberechtigung ist hiezu auch ein Vortrag über ein im Fahrschulunterricht in Betracht kommendes Thema erforderlich.

(4) Im Falle einer Ausdehnung einer Fahrlehrberechtigung auf eine Fahrschullehrberechtigung derselben Klasse ist nur der Vortrag über ein im Fahrschulunterricht in Betracht kommendes Thema, sofern dieser nicht bereits einmal gehalten worden ist, erforderlich. Im Falle einer Ausdehnung einer Fahrschullehrberechtigung auf weitere Klassen ist ein neuerlicher Vortrag nicht erforderlich.

(5) Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Bei der praktischen Prüfung ist eine Prüfungsfahrt vorzunehmen, bei der die Person auch in den schwierigsten Verkehrslagen ihre Fahrsicherheit und ihre Fähigkeit zu erweisen hat, Fahrschülern in geeigneter Weise die Fertigkeit zu vermitteln, ein Kraftfahrzeug sachgemäß und vorschriftsmäßig zu lenken, und bei Gefahren und Fehlern eines Fahrschülers rechtzeitig auf die Fahrweise entsprechend Einfluss zu nehmen.

(6) Nach der Prüfung haben die Prüfer dem Prüfungswerber bekanntzugeben, ob die Prüfung bestanden worden ist. Wurde die Prüfung nicht bestanden, haben sie die Begründung hiefür bekanntzugeben. Wurde die theoretische Prüfung oder der Vortragsteil bei der Fahrschullehrberechtigung bestanden, so darf die theoretische Prüfung oder der bereits bestandene Teil bei Wiederholungen innerhalb von sechs Monaten nicht mehr abgenommen werden. Mit Bestehen der Lehrbefähigungsprüfung gilt die Fahrlehrberechtigung oder die Fahrschullehrberechtigung als erteilt und seitens der Sachverständigen ist eine Bestätigung darüber auszustellen. Diese Bestätigung ersetzt den Fahrlehrausweis bis zur Zustellung des Ausweises, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen.

(7) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und der Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Lehrbefähigungsprüfung festzusetzen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 118 KFG 1967 in einfachen Worten?

§ 118 KFG 1967 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. April 2023
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 13:29
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  • BGBl. I Nr. 79/2026 (NR: GP XXVIII IA 952/A AB 581 S. 85. BR: AB 11857 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 17/2026 (NR: GP XXVIII RV 411 und Zu 411 AB 431 S. 71. BR: 11785 AB 11789 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

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Verweise