§ 5
§ 5 . Genehmigungspflichtige Teile, Ausrüstungsgegenstände und Sturzhelme
Fassung: 24. April 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 KFG 1967?
- Kernaussage§ 5 KFG 1967 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: vgl. Art. IV, BGBl. Nr. 615/1977
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§ 5. Genehmigungspflichtige Teile, Ausrüstungsgegenstände und Sturzhelme
(1) Teile und Ausrüstungsgegenstände von Kraftfahrzeugen und Anhängern, die für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von besonderer Bedeutung sind und die im Hinblick auf ihre Bauart und Wirkungsweise einer von der Prüfung des Fahrzeuges (§ 29 Abs. 4 und § 31 Abs. 3) getrennten Prüfung unterzogen werden müssen, dürfen unbeschadet der Abs. 3 und 5, nur feilgeboten oder verwendet werden, wenn
(2) Sind Umstände gegeben, die die begründete Annahme rechtfertigen, dass auch nicht genehmigte oder nicht genehmigungsfähige Teile und Ausrüstungsgegenstände, Sturzhelme oder Warneinrichtungen feilgeboten werden, so kann der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur eine Prüfung gemäß § 35 Abs. 8 veranlassen.
(3) Abs. 1 ist auf Teile und Ausrüstungsgegenstände nicht anzuwenden, wenn sie bestimmt sind
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. I Z 29 BG, BGBl. Nr. 615/1977)
(5) Der Landeshauptmann kann eine von Abs. 1 abweichende Verwendung von Teilen und Ausrüstungsgegenständen zum Zwecke ihrer Erprobung, Überprüfung oder Begutachtung für eine bestimmte Zeit mit bestimmten Fahrzeugen bewilligen, wenn nicht angenommen werden kann, daß dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird; hiebei können auch Ausnahmen von den Vorschriften über die Anbringung der Teile und Ausrüstungsgegenstände am Fahrzeug erteilt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 KFG 1967 in einfachen Worten?
§ 5 KFG 1967 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. April 2026
- Fassung seit
- 24. April 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 13:28
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 79/2026 (NR: GP XXVIII IA 952/A AB 581 S. 85. BR: AB 11857 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 17/2026 (NR: GP XXVIII RV 411 und Zu 411 AB 431 S. 71. BR: 11785 AB 11789 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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