Bundesgesetze

Kraftfahrgesetz 1967

Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG. 1967)

KFG 1967BundesgesetzFassung seit 7. März 2019RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10011384 · BGBl. Nr. 267/1967 · 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

§ 120

§ 120 . Ausbildung von Kraftfahrern öffentlicher Dienststellen

Fassung: 7. März 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 120 KFG 1967?

  • Kernaussage§ 120 KFG 1967 behandelt ". Ausbildung von Kraftfahrern öffentlicher Dienststellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von KFG 1967.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Dienststellen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder der Ortsgemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 120. Ausbildung von Kraftfahrern öffentlicher Dienststellen

(1) Die Dienststellen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder der Ortsgemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern und der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen dürfen für öffentlich Bedienstete, für die zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben der Besitz einer Lenkberechtigung von Bedeutung ist und das für die angestrebte Lenkberechtigung erforderliche Mindestalter erreicht haben oder in spätestens drei Monaten erreichen, Lehrgänge zur Ausbildung im Lenken von Kraftfahrzeugen abhalten. Die Lehrgänge dürfen nur von Ausbildnern abgehalten werden, die dem Personalstand dieser Dienststellen angehören und die auf Grund ihrer Erfahrungen und Kenntnisse zur Verwendung als Ausbildner geeignet sind.

(2) Für Schulfahrten mit Kraftwagen dürfen, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, nur Fahrzeuge verwendet werden, bei denen es möglich ist, vom Platz neben dem Lenkerplatz aus auf die Fahrweise des Fahrschülers hinreichend Einfluß zu nehmen. Diese Fahrzeuge müssen durch am Fahrzeug angebrachte Tafeln mit dem Buchstaben „L“ in vollständig sichtbarer und dauernd gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift auf hellblauem Grund sowie durch am Fahrzeug angebrachte Tafeln mit einer vollständig sichtbaren und dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift aus beiden Fahrtrichtungen anderen Straßenbenützern als Fahrzeuge für Schulfahrten erkennbar sein. Eine solche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, die nicht zur Ausbildung von Lenkern verwendet werden, ist unzulässig.

(3) Der Ausbildner hat auf Schulfahrten eine Bescheinigung seiner Dienststelle über seine Bestellung zum Ausbildner mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bestimmungen des § 114 Abs. 4 über die Erteilung des praktischen Unterrichtes gelten sinngemäß.

(4) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die im Abs. 1 angeführte Ausbildung, insbesondere hinsichtlich der Omnibuslenker für den Stadtverkehr, festzusetzen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Zusatzausbildung von Kraftfahrzeuglenkern

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 120 KFG 1967 in einfachen Worten?

§ 120 KFG 1967 behandelt ". Ausbildung von Kraftfahrern öffentlicher Dienststellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. März 2019
Fassung seit
7. März 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 13:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 79/2026 (NR: GP XXVIII IA 952/A AB 581 S. 85. BR: AB 11857 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 17/2026 (NR: GP XXVIII RV 411 und Zu 411 AB 431 S. 71. BR: 11785 AB 11789 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

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