Bundesgesetze

Kraftfahrgesetz 1967

Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG. 1967)

KFG 1967BundesgesetzFassung seit 21. Dezember 1977RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10011384 · BGBl. Nr. 267/1967 · 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 . Vorrichtung zum Anlassen und zum Rückwärtsfahren

Fassung: 21. Dezember 1977 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 KFG 1967?

  • Kernaussage§ 9 KFG 1967 behandelt ". Vorrichtung zum Anlassen und zum Rückwärtsfahren" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Kraftwagen mit Verbrennungsmotoren müssen mit einer durch Maschinenkraft zu betätigenden Vorrichtung zum Anlassen versehen sein; dies...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 9. Vorrichtung zum Anlassen und zum Rückwärtsfahren

(1) Kraftwagen mit Verbrennungsmotoren müssen mit einer durch Maschinenkraft zu betätigenden Vorrichtung zum Anlassen versehen sein; dies gilt jedoch nicht für Zugmaschinen, Transportkarren (§ 91 Abs. 1) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, wenn der Antriebsmotor dieser Fahrzeuge einen Hubraum von nicht mehr als 1000 cm3 hat. Wenn der Motor mit einer Handkurbel angelassen werden kann, muß eine Vorrichtung vorhanden sein, durch die ein Antreiben der Kurbel durch den Motor, das Abschleudern der Kurbel und andere Ursachen von Verletzungen vermieden werden.

(2) Kraftwagen müssen mit einer vom Lenkerplatz aus zu betätigenden Vorrichtung zum Rückwärtsfahren versehen sein.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 KFG 1967 in einfachen Worten?

§ 9 KFG 1967 behandelt ". Vorrichtung zum Anlassen und zum Rückwärtsfahren" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 21. Dezember 1977 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. April 2015
Fassung seit
21. Dezember 1977
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 13:28
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 79/2026 (NR: GP XXVIII IA 952/A AB 581 S. 85. BR: AB 11857 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 17/2026 (NR: GP XXVIII RV 411 und Zu 411 AB 431 S. 71. BR: 11785 AB 11789 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

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Verweise

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