Art. 4
Art. 4 Artikel IV
Fassung: 28. Juli 1990 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 4 KFG 1967?
- KernaussageArt. 4 KFG 1967 behandelt "Artikel IV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Tages...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel IV
(Anm.: aus BGBl. Nr. 458/1990, zu den §§ 39b, 49, 102, 122 und 134, BGBl. Nr. 267/1967)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) In Kraft tritt
(3) In Bescheiden enthaltene Auflagen betreffend die Kennzeichnung von Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg gemäß § 39b gelten mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Art. I Z 8) als nicht beigesetzt.
(4) Sofern Fahrzeuge gemäß § 49 Abs. 6 keine vordere Kennzeichentafel mehr benötigen (Art. I Z 9), sind ausgegebene vordere Kennzeichentafeln bis längstens 31. Dezember 1992 ohne Anspruch auf Entschädigung bei der Behörde abzuliefern, sofern nicht der Verlust glaubhaft gemacht wird.
(5) Art. I Z 45 und 46 (§ 122 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a) ist nur auf solche Anträge anzuwenden, die erst nach dem 1. Jänner 1992 eingebracht wurden.
(6) Art. I Z 50 (§ 134 Abs. 1) ist nur auf solche Verstöße gegen Bescheide und Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 4 KFG 1967 in einfachen Worten?
Art. 4 KFG 1967 behandelt "Artikel IV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. Juli 1990 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. April 2015
- Fassung seit
- 28. Juli 1990
- Fassung bis
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- Lokaler Stand
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- 16. Juli 1988 bis laufendRIS-Fassung öffnen
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 79/2026 (NR: GP XXVIII IA 952/A AB 581 S. 85. BR: AB 11857 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 17/2026 (NR: GP XXVIII RV 411 und Zu 411 AB 431 S. 71. BR: 11785 AB 11789 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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