Bundesgesetze

Kraftfahrgesetz 1967

Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG. 1967)

KFG 1967BundesgesetzFassung seit 21. April 2023RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10011384 · BGBl. Nr. 267/1967 · 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

§ 33

§ 33 . Änderungen an einzelnen Fahrzeugen

Fassung: 21. April 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 33 KFG 1967?

  • Kernaussage§ 33 KFG 1967 behandelt ". Änderungen an einzelnen Fahrzeugen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 33. Änderungen an einzelnen Fahrzeugen

(1) Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, dass Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn

(1a) In begründeten Einzelfällen kann die Anzeige einer Fahrzeugänderung durch den Zulassungsbesitzer und die Durchführung des weiteren Verfahrens auch bei dem Landeshauptmann erfolgen, in dessen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug vorübergehend befindet, wenn

(2) Betreffen die Änderungen (Abs. 1) wesentliche technische Merkmale der Type, der das Fahrzeug angehört, so bedarf das geänderte Fahrzeug einer Einzelgenehmigung. Mit dieser Einzelgenehmigung verliert das für das Fahrzeug allenfalls ausgestellte Genehmigungsdokument seine Gültigkeit und ist dem Landeshauptmann abzuliefern.

(3) Wurden Änderungen angezeigt, die nicht wesentliche technische Merkmale der Type betreffen, so hat der Landeshauptmann diese Änderungen im Sinne des § 28 Abs. 1 zu genehmigen und die geänderten Daten im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Es ist ein neuer Zulassungsschein mit den geänderten Daten auszustellen, wenn die Genehmigung der Änderung in den Amtsräumen einer Landesprüfstelle durchgeführt wird und durch die Änderung am Fahrzeug keine für die Zulassung maßgebliche Änderungen eintreten. Wird im Zuge der Genehmigung ein neuer Zulassungsschein im Chipkartenformat beantragt, so ist ein Kostenersatz für die Chipkartenzulassungsbescheinigung zu entrichten. Änderungen im Zulassungsschein dürfen ausschließlich hinsichtlich der Genehmigungsdaten vorgenommen werden. Wird im Zuge der Genehmigung ein neuer Zulassungsschein ausgestellt, ist dies in der Zulassungsevidenz zu vermerken. Die geänderten Daten im Genehmigungsdokument sind dauerhaft als ungültig zu kennzeichnen und die geänderten Daten sind dem Genehmigungsdokument beizufügen; bei Fahrzeugen, deren Daten vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, ist dem Genehmigungsdokument der aktuelle Datenausdruck der Genehmigungsdatenbank beizufügen.

(3a) Auf Antrag hat der Landeshauptmann ein bereits genehmigtes Fahrzeug auch ohne Änderungen am Fahrzeug als historisches Fahrzeug zu genehmigen, sofern die Voraussetzungen für ein historisches Fahrzeug erfüllt sind. Eine solche Genehmigung ist im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Weiters hat der Landeshauptmann Änderungen der Genehmigungsdaten eines Fahrzeuges auch ohne Änderungen am Fahrzeug zu genehmigen und im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben, wenn

(4) Der Landeshauptmann hat vor der Entscheidung unter Anwendung der Bestimmungen des § 31 Abs. 2 und 3 ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 125 bestellter Sachverständiger darüber einzuholen,

(5) Für Änderungen an einem gemäß § 31, allenfalls in Verbindung mit § 34 einzeln genehmigten Fahrzeug gelten die Abs. 1 bis 4 und § 30 Abs. 1a sinngemäß.

(6) Änderungen an Teilen und Ausrüstungsgegenständen von genehmigten Fahrzeugen, durch die deren Eigenschaften oder deren Wirkung im Sinne der Verkehrs- oder Betriebssicherheit herabgesetzt werden können, sind unzulässig.

(6a) Änderungen an den emissionsrelevanten Bauteilen des Antriebsstrangs einschließlich Motor, Abgasanlage und Emissionskontrollsystem von Fahrzeugen, durch die deren Eigenschaften oder deren Wirkung im Hinblick auf das Emissionsverhalten herabgesetzt werden können, sind unzulässig. Insbesondere ist der Einbau von Abschalteinrichtungen im Sinne der jeweils zutreffenden Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 oder (EU) Nr. 168/2013 oder von Umgehungsstrategien im Sinne der jeweils zutreffenden Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 oder (EU) 2016/1628 sowie das Deaktivieren oder Entfernen von emissionsmindernden Einrichtungen oder eine Veränderung, die deren Wirkung herabsetzen könnte, nicht zulässig. Leistungsverändernde Eingriffe in die Motorsteuerung (Chip-Tuning) sind nur dann zulässig und dürfen nur dann genehmigt werden, wenn durch einen Prüfbericht eines für die oben genannten Verordnungen benannten technischen Dienstes nachgewiesen ist, dass alle für das Fahrzeug relevanten Emissionsvorschriften weiterhin eingehalten werden und es auch zu keiner Zunahme der Treibhausgasemissionen beim Betrieb des Fahrzeuges kommt. Das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt, das Anbieten und das Bewerben von Abschalteinrichtungen, Umgehungsstrategien oder von Gegenständen zum Deaktivieren oder Manipulieren von emissionsmindernden Einrichtungen sowie einer Deaktivierung oder Entfernung oder einer sonstigen Veränderung von emissionsmindernden Einrichtungen, die deren Wirkung herabsetzen könnten, ist nicht zulässig. Ebenso unzulässig ist das Anbieten oder Bewerben der Durchführung solcher Änderungen, ebenso wie das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt, das Anbieten oder Bewerben von im Sinne dieses Absatzes unerlaubtem Chip-Tuning.

(7) Abs. 1 bis 6a gelten für genehmigte Fahrzeuge, die nicht zugelassen sind, sinngemäß, wenn die Anzeige gemäß Abs. 1 vom rechtmäßigen Besitzer des Fahrzeuges erstattet wird.

(8) Ein Abbruch des Verfahrens und dessen Umstände sind gegebenenfalls in der Genehmigungsdatenbank zu vermerken.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 KFG 1967 in einfachen Worten?

§ 33 KFG 1967 behandelt ". Änderungen an einzelnen Fahrzeugen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 21. April 2023 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. April 2023
Fassung seit
21. April 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 13:28
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 79/2026 (NR: GP XXVIII IA 952/A AB 581 S. 85. BR: AB 11857 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 17/2026 (NR: GP XXVIII RV 411 und Zu 411 AB 431 S. 71. BR: 11785 AB 11789 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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