§ 34a
§ 34a Ausnahmegenehmigung für die Zulassung von Fahrzeugen aus auslaufenden Serien
Fassung: 24. April 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 34a KFG 1967?
- Kernaussage§ 34a KFG 1967 behandelt "Ausnahmegenehmigung für die Zulassung von Fahrzeugen aus auslaufenden Serien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für Fahrzeuge, die einer genehmigten Type angehören und für die aufgrund des § 30a Abs. 9...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausnahmegenehmigung für die Zulassung von Fahrzeugen aus auslaufenden Serien
§ 34a. (1) Für Fahrzeuge, die einer genehmigten Type angehören und für die aufgrund des § 30a Abs. 9 in der Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre eingetragen wurde oder deren Genehmigungsdaten nicht mehr in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden dürfen, kann der Hersteller, bei Herstellern ohne Niederlassung im Bundesgebiet dessen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigter, innerhalb eines durch Verordnung festzulegenden Zeitraumes beim Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen. Im Antrag auf Ausnahmegenehmigung sind die technischen oder wirtschaftlichen Gründe für den Antrag anzuführen. Sind von der Type nur Typendaten in der Genehmigungsdatenbank enthalten, muss dem Antrag eine Liste der Fahrgestellnummern der Fahrzeuge in einem vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur genehmigten Format angeschlossen werden, für die eine solche Ausnahmegenehmigung beantragt wird. Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat unter Beachtung der in Abs. 3 festgelegten Bestimmungen innerhalb von drei Monaten zu entscheiden, ob und für wie viele Fahrzeuge der Type eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird.
(2) Für einzelne Fahrzeuge, für die aufgrund des § 30a Abs. 9 in der Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre eingetragen wurde oder deren Genehmigungsdaten nicht mehr in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden dürfen, kann der Hersteller, bei Herstellern ohne Niederlassung im Bundesgebiet dessen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigter oder der Besitzer eines einzelnen Fahrzeuges beim örtlich zuständigen Landeshauptmann einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen. Im Antrag auf Ausnahmegenehmigung sind die technischen oder wirtschaftlichen Gründe für den Antrag anzuführen. Der Landeshauptmann kann unter Bedachtnahme der in Abs. 3 festgelegten Bestimmungen eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
(3) Die Ausnahmegenehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn
(4) Für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung ist eine Verwaltungsabgabe in folgender Höhe zu entrichten
(5) Wurde eine Ausnahmegenehmigung erteilt, ist die aufgrund des § 30a Abs. 9 in der Genehmigungsdatenbank eingetragene Zulassungssperre für den Zeitraum aufzuheben, innerhalb dessen das Fahrzeug zugelassen werden darf. Die Aufhebung der Zulassungssperre ist bei Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Abs. 1 vom Eingeber des Datensatzes, in den Fällen des Abs. 2 vom Landeshauptmann, der die Ausnahmegenehmigung erteilt hat, in die Genehmigungsdatenbank einzutragen. Wird in den Fällen des Abs. 1 eine Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge erteilt, die durch die Fahrgestellnummer identifiziert sind, und liegen in der Genehmigungsdatenbank Typendaten dieser Fahrzeuge vor, sind für die von der Ausnahmegenehmigung betroffenen Fahrzeuge Genehmigungsdatensätze anzulegen. Die Ausnahmegenehmigung ist im Genehmigungsnachweis zu vermerken. In den Fällen des Abs. 2 gilt der Vermerk der erteilten Ausnahmegenehmigung im Genehmigungsnachweis als Bescheid im Sinne des § 56 AVG. Wenn dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung die Fahrgestellnummern der von der Ausnahmegenehmigung betroffenen Fahrzeuge nicht bekannt sind, hat der Antragsteller die dem Bund aus der Überwachung der Einhaltung der erteilten Ausnahmegenehmigung entstehenden Aufwände nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif zu ersetzen.
(6) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat unter Bedachtnahme auf die in den einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union enthaltenen Bestimmungen durch Verordnung festzulegen:
(7) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur ist zuständig für die Ermittlung der Anzahl der nach Abs. 1 und 2 erteilten Ausnahmegenehmigungen und die Übermittlung der aufgrund der EU-Richtlinien erforderlichen Meldung der erteilten Ausnahmegenehmigungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Zur Ermittlung der Anzahl der erteilten Ausnahmegenehmigungen kann der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur auf die fahrzeugspezifischen Daten in der Genehmigungsdatenbank und auf die hinsichtlich der Eigentümer, Besitzer und Zulassungsbesitzer pseudonymisierten Daten und in der Zulassungsevidenz zugreifen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 34a KFG 1967 in einfachen Worten?
§ 34a KFG 1967 behandelt "Ausnahmegenehmigung für die Zulassung von Fahrzeugen aus auslaufenden Serien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 24. April 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. April 2026
- Fassung seit
- 24. April 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 13:28
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 79/2026 (NR: GP XXVIII IA 952/A AB 581 S. 85. BR: AB 11857 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 17/2026 (NR: GP XXVIII RV 411 und Zu 411 AB 431 S. 71. BR: 11785 AB 11789 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.