Bundesgesetze

Kraftfahrgesetz 1967

Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG. 1967)

KFG 1967BundesgesetzFassung seit 21. Dezember 1977RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10011384 · BGBl. Nr. 267/1967 · 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

§ 90

§ 90 . Zugmaschinen

Fassung: 21. Dezember 1977 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 90 KFG 1967?

  • Kernaussage§ 90 KFG 1967 behandelt ". Zugmaschinen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 200 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 90. Zugmaschinen

(1) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 200 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)

(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 200 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 200 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)

(4) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, nähere Bestimmungen festzusetzen über

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 90 KFG 1967 in einfachen Worten?

§ 90 KFG 1967 behandelt ". Zugmaschinen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 21. Dezember 1977 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. April 2015
Fassung seit
21. Dezember 1977
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 13:28
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 79/2026 (NR: GP XXVIII IA 952/A AB 581 S. 85. BR: AB 11857 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 17/2026 (NR: GP XXVIII RV 411 und Zu 411 AB 431 S. 71. BR: 11785 AB 11789 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

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