§ 24
§ 24 . Geschwindigkeitsmesser, Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser
Fassung: 30. Juli 2026 bis 30. November 2026
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 24 KFG 1967?
- Kernaussage§ 24 KFG 1967 behandelt ". Geschwindigkeitsmesser, Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und Motorfahrräder müssen mit einem geeigneten, im...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 24. Geschwindigkeitsmesser, Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser
(1) Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und Motorfahrräder müssen mit einem geeigneten, im Blickfeld des Lenkers liegenden Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein.
(2) Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg und Omnibusse müssen mit geeigneten Fahrtschreibern und Wegstreckenmessern ausgerüstet sein, die so beschaffen sind, dass sie nicht von Unbefugten in Betrieb oder außer Betrieb gesetzt werden können; mit Fahrtschreibern und Wegstreckenmessern müssen jedoch nicht ausgerüstet sein:
(2a) Abweichend von Artikel 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 muss bei Omnibussen, die im regionalen Linienverkehr eingesetzt werden, ausgenommen solche, deren Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird (Oberleitungsomnibusse), jedenfalls ein Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 eingebaut und benutzt werden. Bei der Verwendung des Kontrollgerätes im Ortslinienverkehr (das ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Aus- und Einsteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen) kann unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen Aufzeichnungen in der Betriebsstätte aufliegen von folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 abgewichen werden:
(2b) Im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und von Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 werden folgende Fahrzeuge von der Anwendung dieser Verordnungen
(3) Über Anträge auf eine EG-Bauartgenehmigung für ein Kontrollgerät- oder ein Schaublatt- oder ein Kontrollgerätekartenmuster gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 entscheidet in Österreich der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur.
(4) Der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges, das mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein muss, hat den Fahrtschreiber und dessen Antriebseinrichtung (Fahrtschreiberanlage) nach jedem Einbau und jeder Reparatur dieser Anlage und nach jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeuges, sonst mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung, durch einen gemäß § 125 bestellten Sachverständigen oder durch einen hiezu gemäß Abs. 5 Ermächtigten prüfen zu lassen, ob Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise der Fahrtschreiberanlage die richtige Wirkung des Fahrtschreibers ergeben. Diese Verpflichtung gilt ebenso für den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges, das mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgerüstet ist. Beim Austausch oder der Reparatur eines digitalen Kontrollgerätes sind alle Daten des Kontrollgerätes von einem gemäß Abs. 5 Ermächtigten zu speichern und mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Die gespeicherten Daten sind auf Verlangen dem Zulassungsbesitzer oder dem Arbeitgeber des Lenkers, dessen Daten gespeichert sind, zur Verfügung zu stellen und dürfen ohne behördliche Anordnung nicht an Dritte weitergegeben werden. Ein Nachweis über das Ergebnis der letzten durchgeführten Überprüfung der Fahrtschreiberanlage/des Kontrollgerätes ist bei einer Überprüfung (§ 56) oder Begutachtung (§ 57a) des Fahrzeuges vorzulegen. § 57 Abs. 9 und § 57a Abs. 1b gelten sinngemäß.
(5) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker, staatlich autorisierte Versuchsanstalten, Vereine oder Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur Prüfung von Fahrtschreibern gemäß Abs. 4 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch ein Plombierungszeichen festzusetzen und ein Plombiergerät gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Der Ermächtigte hat nach jeder Tätigkeit an der Fahrtschreiberanlage diese mit seinem Plombierungszeichen so zu sichern, daß dieses bei Eingriffen in die Fahrtschreiberanlage zwangsläufig zerstört wird (Verschlußsicherheit). Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Im Falle des Widerrufs ist das Plombiergerät ohne Anspruch auf Entschädigung dem Landeshauptmann abzuliefern. Durch Verordnung ist der Umfang der Prüfung der Fahrtschreiberanlage festzusetzen.
(5a) Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden.
(6) Die Plombierung darf nur durch die Behörde oder einen zur Prüfung gemäß Abs. 4 oder 5 Berechtigten im Zuge seiner Tätigkeit an der Fahrtschreiberanlage geöffnet werden. Jede andere Verletzung der Verschlußsicherheit ist unzulässig. Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Aussehen mit Plomben verwechselt werden können, dürfen an Fahrtschreiberanlagen nicht angebracht sein.
(7) Hinsichtlich des Einbaues, der Plombierung und der Prüfung des Kontrollgerätes gelten unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6. Erteilte Ermächtigungen zum Einbau und zur Prüfung von Fahrtschreibern gelten auch für Einbau und Prüfung von analogen Kontrollgeräten. Aufrechte Ermächtigungen für Einbau und Prüfung von analogen Kontrollgeräten gelten auch für Einbau und Prüfung von digitalen Kontrollgeräten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, sofern die ermächtigte Stelle über geeignetes, für das digitale Kontrollgerät geschulte Personal und die erforderlichen Einrichtungen zur Prüfung des digitalen Kontrollgerätes verfügt und das Vorliegen dieser Voraussetzungen vom Landeshauptmann auf Antrag festgestellt worden ist. Der Landeshauptmann hat den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über solche Feststellungen unverzüglich durch Übermittlung einer Bescheidausfertigung zu informieren.
(8) Die für Einbau und Prüfung des digitalen Kontrollgerätes erforderlichen Werkstattkarten sind von den ermächtigten Stellen für die geeigneten Personen beim Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur unter Anschluss des Feststellungsbescheides des Landeshauptmannes gemäß Abs. 7 zu beantragen. In diesem Verfahren hat der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur die unter Randnummer 175 des Anhangs I B der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu erfassen und über eine gesicherte Datenverbindung an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten (§ 102b) weiterzuleiten. Für die Ausstellung der Werkstattkarte ist ein Kostenersatz an den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu entrichten. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so erteilt der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den Auftrag zur Ausstellung der Werkstattkarte. Die zur Erlangung der Werkstattkarte erforderlichen schriftlichen Eingaben und die Ausstellung der Werkstattkarte sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat durch Verordnung die Höhe des Kostenersatzes festzulegen. Werkstattkarten sind auf Antrag der jeweils zuständigen Stelle vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur auch für die geeigneten Personen in den Landesprüfstellen auszustellen (Anm. 1). Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat den jeweils zuständigen Landeshauptmann über die Ausstellung von Werkstattkarten unverzüglich zu informieren.
(9) Die Werkstattkarte darf durch die geeigneten Personen nicht missbräuchlich verwendet werden. Der Ermächtigte hat sicherzustellen, dass die Werkstattkarte nicht missbräuchlich oder durch andere als den Inhaber der Werkstattkarte verwendet wird. Der Ermächtigte und der Inhaber der Werkstattkarte haben sicherzustellen, dass der PIN-Code der Werkstattkarte mit der erforderlichen Sorgfalt geheim gehalten wird. Die Werkstattkarte ist innerhalb der Betriebsstätte sicher aufzubewahren und darf außerhalb der Betriebsstätte nur zum ordnungsgemäßen Gebrauch mitgeführt werden. Der Diebstahl oder Verlust der Werkstattkarte oder das Bekanntwerden des PIN-Codes ist unverzüglich dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur und dem Landeshauptmann anzuzeigen. Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat diesen Sachverhalt unverzüglich an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten zu übermitteln. Bei Bekanntwerden des PIN-Codes hat der Ermächtigte die Werkstattkarte unverzüglich dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur ohne Anspruch auf Entschädigung abzuliefern und diesen Sachverhalt unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.
(10) Ist die Ausstellung der Werkstattkarte erfolgt, ohne dass die Voraussetzungen für die Ausstellung vorliegen, ist eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen oder wurde die Ermächtigung vom Landeshauptmann widerrufen (Abs. 5), ist die Werkstattkarte unverzüglich vom Landeshauptmann ohne Anspruch auf Entschädigung für den Inhaber einzuziehen und dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu übermitteln. Scheidet die geeignete Person, auf deren Namen die Karte ausgestellt ist, aus der ermächtigten Stelle aus, ist die Werkstattkarte vom Ermächtigten unverzüglich dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur ohne Anspruch auf Entschädigung abzuliefern. Bei Änderungen für die Ausstellung der Werkstattkarte maßgebender Daten, die auf der Werkstattkarte aufgedruckt oder gespeichert sind, ist die Werkstattkarte vom Ermächtigten unverzüglich dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur ohne Anspruch auf Entschädigung zu übermitteln. Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat bei der betreffenden ermächtigten Stelle im zentralen Register für Kontrollgerätekarten einzutragen, welche Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen und ob die Werkstattkarte bereits abgeliefert wurde. Vor der Übermittlung an den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur sind alle auf der Werkstattkarte gespeicherten Daten auf einem externen Datenträger zu sichern, mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und bei Bedarf den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.
(11) Ist ein Fahrzeug mit einem Wegstreckenmesser (Kilometerzähler) ausgerüstet, so dürfen keine Manipulationen des Kilometerzählers zur Reduzierung oder falschen Wiedergabe des Kilometerstandes des Fahrzeugs vorgenommen werden. Bei Reparatur oder Tausch eines elektronischen Kilometerzählers ist der bisherige Kilometerstand einzustellen.
__________________________
(Anm. 1: Art. 1 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 102/2017 lautet: „In § 24 Abs. 8 sechster Satz entfällt die Wortfolge „und in der Bundesanstalt für Verkehr“. Die Wortfolge entfällt im siebenten Satz.)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 KFG 1967 in einfachen Worten?
§ 24 KFG 1967 behandelt ". Geschwindigkeitsmesser, Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 30. Juli 2026 bis 30. November 2026.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Juli 2026
- Fassung seit
- 30. Juli 2026
- Fassung bis
- 30. November 2026
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 13:28
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 79/2026 (NR: GP XXVIII IA 952/A AB 581 S. 85. BR: AB 11857 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 17/2026 (NR: GP XXVIII RV 411 und Zu 411 AB 431 S. 71. BR: 11785 AB 11789 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 18
- Landesverwaltungsgericht Niederösterreich12
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)6
- Landesverwaltungsgericht Tirol1
- Landesverwaltungsgericht Oberösterreich1
Bei 22 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.
Entscheidungen
Landesverwaltungsgericht Tirol · TextLandesverwaltungsgericht Tirol · LVwG-2025/47/0446-8 · 14. August 2025LVwG-2025/47/0446-8 · 14. August 2025 · ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.47.0446.8FSG 1997 §37 Abs1 · FSG 1997 §1 Abs3 · KFG 1967 §23 · KFG 1967 §36 lita · KFG 1967 §102 Abs1 · KFG 1967 §14 Abs4 · KFG 1967 §15 · KFG 1967 §24 Abs1 · KFG 1967 §134 Abs1 Z1 · KDV 1967 §18a Abs1 Z2 · Verordnung (EU) Nr. 168/2013 · Verordnung (EU) Nr. 3/2014 · VStG §5Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ra 2020/02/0164 · 12. Februar 2021Ra 2020/02/0164 · 12. Februar 2021 · ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020164.L04EURallg · KFG 1967 §24 Abs2b Z3 litd · VStG §45 Abs1 · VwGG §42 Abs2 Z1 · VwGVG 2014 §38 · 32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art7Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ra 2020/02/0164 · 12. Februar 2021Ra 2020/02/0164 · 12. Februar 2021 · ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020164.L06EURallg · KFG 1967 §24 Abs2b Z3 litd · VwGG §42 Abs1 · 32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr · 32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art7Landesverwaltungsgericht Niederösterreich · TextLandesverwaltungsgericht Niederösterreich · LVwG-AV-1447/001-2019 · 26. März 2020LVwG-AV-1447/001-2019 · 26. März 2020 · ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1447.001.2019KFG 1967 §24 · KFG 1967 §24a · KFG 1967 §57aLandesverwaltungsgericht Niederösterreich · RechtssatzLandesverwaltungsgericht Niederösterreich · LVwG-AV-1447/001-2019 · 26. März 2020LVwG-AV-1447/001-2019 · 26. März 2020 · ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1447.001.2019KFG 1967 §24 · KFG 1967 §24a · KFG 1967 §57aLandesverwaltungsgericht Niederösterreich · RechtssatzLandesverwaltungsgericht Niederösterreich · LVwG-AV-1447/001-2019 · 26. März 2020LVwG-AV-1447/001-2019 · 26. März 2020 · ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1447.001.2019KFG 1967 §24 · KFG 1967 §24a · KFG 1967 §57aLandesverwaltungsgericht Niederösterreich · RechtssatzLandesverwaltungsgericht Niederösterreich · LVwG-AV-1447/001-2019 · 26. März 2020LVwG-AV-1447/001-2019 · 26. März 2020 · ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1447.001.2019KFG 1967 §24 · KFG 1967 §24a · KFG 1967 §57aLandesverwaltungsgericht Niederösterreich · RechtssatzLandesverwaltungsgericht Niederösterreich · LVwG-AV-1447/001-2019 · 26. März 2020LVwG-AV-1447/001-2019 · 26. März 2020 · ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1447.001.2019KFG 1967 §24 · KFG 1967 §24a · KFG 1967 §57aLandesverwaltungsgericht Niederösterreich · TextLandesverwaltungsgericht Niederösterreich · LVwG-S-2124/001-2016 · 25. Oktober 2017LVwG-S-2124/001-2016 · 25. Oktober 2017 · ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2124.001.2016KFG 1967 §24 Abs4 · KFG 1967 §24 Abs7Landesverwaltungsgericht Niederösterreich · RechtssatzLandesverwaltungsgericht Niederösterreich · LVwG-S-2124/001-2016 · 25. Oktober 2017LVwG-S-2124/001-2016 · 25. Oktober 2017 · ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2124.001.2016KFG 1967 §24 Abs4 · KFG 1967 §24 Abs7Landesverwaltungsgericht Niederösterreich · RechtssatzLandesverwaltungsgericht Niederösterreich · LVwG-S-2124/001-2016 · 25. Oktober 2017LVwG-S-2124/001-2016 · 25. Oktober 2017 · ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2124.001.2016KFG 1967 §24 Abs4 · KFG 1967 §24 Abs7Landesverwaltungsgericht Niederösterreich · TextLandesverwaltungsgericht Niederösterreich · LVwG-S-357/001-2015 · 20. April 2016LVwG-S-357/001-2015 · 20. April 2016 · ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.357.001.2015KFG 1967, §4 Abs2a · KFG 1967, §24 Abs2 · KFG 1967, §102 Abs1a · KFG 1967, §103 · KFG 1967, §102 Abs9 · 31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr, Art15 · 31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr, Art16Landesverwaltungsgericht Niederösterreich · RechtssatzLandesverwaltungsgericht Niederösterreich · LVwG-S-357/001-2015 · 20. April 2016LVwG-S-357/001-2015 · 20. April 2016 · ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.357.001.2015KFG 1967, §4 Abs2a · KFG 1967, §24 Abs2 · KFG 1967, §102 Abs1a · KFG 1967, §103 · KFG 1967, §102 Abs9 · 31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr, Art15 · 31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr, Art16Landesverwaltungsgericht Niederösterreich · RechtssatzLandesverwaltungsgericht Niederösterreich · LVwG-S-357/001-2015 · 20. April 2016LVwG-S-357/001-2015 · 20. April 2016 · ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.357.001.2015KFG 1967, §4 Abs2a · KFG 1967, §24 Abs2 · KFG 1967, §102 Abs1a · KFG 1967, §103 · KFG 1967, §102 Abs9 · 31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr, Art15 · 31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr, Art16Landesverwaltungsgericht Niederösterreich · RechtssatzLandesverwaltungsgericht Niederösterreich · LVwG-S-357/001-2015 · 20. April 2016LVwG-S-357/001-2015 · 20. April 2016 · ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.357.001.2015KFG 1967, §4 Abs2a · KFG 1967, §24 Abs2 · KFG 1967, §102 Abs1a · KFG 1967, §103 · KFG 1967, §102 Abs9 · 31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr, Art15 · 31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr, Art16Landesverwaltungsgericht Oberösterreich · RechtssatzLandesverwaltungsgericht Oberösterreich · LVwG-600555/6/Zo/CG/SA · 15. Dezember 2014LVwG-600555/6/Zo/CG/SA · 15. Dezember 2014 · ECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.600555.6.Zo.CG.SA§24 Abs2b Z1 lith KFG 1967 · §2 Z7 LenkerInnen-Ausnahmeverordnung · Art 6 Abs1 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 · Art 8 Abs2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 2005/02/0279 · 24. Februar 20062005/02/0279 · 24. Februar 2006 · ECLI:AT:VWGH:2006:2005020279.X0131985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr; · KFG 1967 §103 Abs4; · KFG 1967 §24 Abs2; · KFG 1967 §24 Abs2a idF 2004/I/0175; · VwGG §42 Abs2 Z1;OLG Innsbruck · RechtssatzOLG Innsbruck · 6Bs310/98 · 19. August 19986Bs310/98 · 19. August 1998 · ECLI:AT:OLG0819:1998:RI0000073KFG 1967 §24Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 90/11/0094 · 20. November 199090/11/0094 · 20. November 1990 · ECLI:AT:VWGH:1990:1990110094.X02AVG §52; · KFG 1967 §125; · KFG 1967 §24 Abs4;Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 90/11/0094 · 20. November 199090/11/0094 · 20. November 1990 · ECLI:AT:VWGH:1990:1990110094.X03AVG §52; · AVG §8; · KFG 1967 §125; · KFG 1967 §24 Abs4; · KFG 1967 §24 Abs5;Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 87/18/0109 · 18. Dezember 198787/18/0109 · 18. Dezember 1987 · ECLI:AT:VWGH:1987:1987180109.X05AVG §37; · AVG §45 Abs2; · AVG §46; · KFG 1967 §24 Abs1; · StVO 1960 §20 Abs1; · StVO 1960 §20 Abs2;OGH · RechtssatzOGH · 2Ob229/82 · 21. Dezember 19822Ob229/82 · 21. Dezember 1982 · ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065832Veröff: ZVR 1984/46 S 55
KFG 1967 §24 Abs2