Bundesgesetze

Kraftfahrgesetz 1967

Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG. 1967)

KFG 1967BundesgesetzFassung seit 1. November 2002RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10011384 · BGBl. Nr. 267/1967 · 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

§ 80

§ 80 . Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit inländischem Kennzeichen

Fassung: 1. November 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 80 KFG 1967?

  • Kernaussage§ 80 KFG 1967 behandelt ". Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit inländischem Kennzeichen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Kraftfahrzeuge und Anhänger mit inländischem Kennzeichen, bei denen das internationale Unterscheidungszeichen nicht am linken Rand der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 80. Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit inländischem Kennzeichen

Kraftfahrzeuge und Anhänger mit inländischem Kennzeichen, bei denen das internationale Unterscheidungszeichen nicht am linken Rand der Kennzeichentafel in einem blauen Feld angegeben ist, müssen beim Verlassen des österreichischen Bundesgebietes hinten außer dem Kennzeichen auf einer Tafel oder auf dem Fahrzeug selbst das Unterscheidungszeichen für Österreich führen. Dieses hat aus einem mindestens 80 mm hohen lateinischen Buchstaben „A“ in dauernd gut lesbarer, unverwischbarer, schwarzer Schrift mit mindestens 10 mm Strichstärke auf einer mindestens 175 mm breiten und mindestens 115 mm hohen weißen, elliptischen Fläche zu bestehen. Unterscheidungszeichen müssen am Fahrzeug auf einer senkrecht zu dessen Längsmittelebene und annähernd lotrecht liegenden Fläche und vollständig sichtbar angebracht sein. Das Führen des Unterscheidungszeichens eines anderen Staates ist unzulässig.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 80 KFG 1967 in einfachen Worten?

§ 80 KFG 1967 behandelt ". Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit inländischem Kennzeichen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2002 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. April 2015
Fassung seit
1. November 2002
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 13:28
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 79/2026 (NR: GP XXVIII IA 952/A AB 581 S. 85. BR: AB 11857 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 17/2026 (NR: GP XXVIII RV 411 und Zu 411 AB 431 S. 71. BR: 11785 AB 11789 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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Rückverweise

Entscheidungen 5Gesetze 0Treffer 5

Judikatur-Auswertung

Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?

Welche Fragen wurden entschieden?
  • Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 5
Häufige Gerichte
  • Verwaltungsgerichtshof (VwGH)4
  • Verfassungsgerichtshof (VfGH)1
Rechtsprechungstendenz (vorsichtig)

Bei 5 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.

Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.